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Mieterhöhung nach neuem Bodenbelag + Kosten für die Entsorgung des alten Bodens?

16. Februar 2022 05:40 |
Preis: 41,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Philipp Vestweber

Mein Vermieter plant auf meinen Hinweis auf die Instandhaltungspflicht (§ 535 BGB), nachdem ich über zehn Jahre in der Wohnung mit demselben Teppich bin, nun, einen neuen Boden zu verlegen. Er plant, nach einem zurzeit sehr einfachen Teppichboden einen wertigen und teureren Boden zu verlegen. (Ich und ein involvierter Handwerker hatten ihm von er Langlebigkeit solcher Böden berichtet, was für ihn von Vorteil wäre. Ich habe dabei nicht berücksichtigen, dass sich die Kosten in folgender Weise auf mich auswirken könnten.)

Dafür fordert er aber ab Verlegung eine Mieterhöhung in Höhe von knapp 40 Euro monatlich (womit er den Boden nach zehn Jahren wieder abbezahlt hätte, der aber nach Herstellerangaben 15 bis 20 Jahre halten wird).

Er begründet dies damit, dass es sich bei der Verlegung eines neuen Bodenbelags in einer Mietwohnung um eine Modernisierungmaßnahme nach dem § 559 BGB handele und das Mietrecht eine solche Erhöhung vorsehe bzw. gestatte.

Darüber hinaus fordert er, dass ich für die Entfernung und Entsorgung des aktuellen Bodens aufkomme, was mich inkl. Mehrwertsteuer ca. 500 Euro kosten würde. Dies begründet er damit, dass ich den nun noch in der Wohnung liegenden Boden bei Einzug übernommen hätte - aber muss ich deshalb für die Entsorgung aufkommen, wenn er doch ohnehin eine Instandhaltungspflicht hat? Als Vermieter ist er doch verpflichtet, einen bewohnbaren Boden zu stellen.
Gibt es also eine rechtliche Grundlage dafür, dass er von mir die Kosten für die Entsorgung des alten Bodens verlangt?

Mit einer Mieterhöhung könnte ich noch leben, obwohl ich auch da gerne wüsste, ob ich diese Anhebung akzeptieren muss; er könnte ja auch einen kurzlebigeren und günstigeren Teppich reinlegen als diesen teuren Boden. Ich könnte mir, um den Hausfrieden zu erhalten, auch vorstellen, einen Teil der Entsorgung zu übernehmen.

Beides in Kombination - Mieterhöhung + Entsorgungskosten, auch bei dem Fall, dass ich ggf. in absehbarer Zeit ausziehe - kommt mir aber etwas viel vor.

Was kann ich tun? Wofür gibt es eine rechtliche Grundlage? Ist seine Forderung fair und akzeptabel?
Ich möchte gern eine einvernehmliche Lösung finden aber auch meine Rechte kennen.

Vielen Dank.

Sehr geehrte Fragestellerin,

bitte beachten Sie, dass Abweichungen von der Sachverhaltsschilderung zu einem anderen Ergebnis führen können.
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:


Die Antwort auf die gestellte Frage wird nicht ganz leicht zu beantworten sein. Es wird maßgeblich auch darauf ankommen, wie und in welchem Zustand Sie die Wohnung angemietet haben.

Maßgeblich ist § 535 Abs. 1 S. 2 BGB: „Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten".


Aus den gemachten Ausführungen kann man herauslesen, dass Vormieter den Teppich (auf eigene Kosten) verlegt hatten und Sie den Teppich übernahmen. Wenn dem nicht so sein sollte, dann bitte ich um eine kurze Rückmeldung.


Man muss sich dann fragen, ob der Teppich mitvermietet worden ist und deshalb der Vermieter die Instandhaltung leisten muss oder eben nicht. Wenn der Teppichboden übernommen worden ist und nicht mitvermietet worden ist, dann haben Sie es im Normalfall schwer hier einen Anspruch gegen den Vermieter abzuleiten. Die Folge wäre, dass der Vermieter den Boden entweder gar nicht austauschen muss oder eben auf Ihre Kosten (wie er dies vorhat).

Aber es wäre durchaus auch möglich, dass der Vermieter den Teppichboden mitvermietet hat.

Das LG Berlin hat in einem Hinweisbeschluss folgendes zu der Frage festgestellt:
„(…) dies schließt nicht aus, dass auch der vom Vormieter stammende Teppich seitens des Vermieters als Bestandteil der Mietsache dem Nachfolgemieter zur Verfügung gestellt wird. Ob die von dem Vormieter in den Mieträumen zurückgelassenen Einrichtungen Bestandteile der Mietsache geworden sind, hängt von der Auslegung des Mietvertrages ab (BGH NJW-RR 2018, 74). Vorliegend ergibt die Auslegung des Mietvertrages aber, dass der Teppich Vertragsbestandteil geworden ist. Denn der Teppichboden wurde weder in einem besonderen Protokoll i. S. v. § 13 Nr. 10 des Mietvertrages aufgeführt, noch wurde in § 23 Nr. 2 des Mietvertrages der Teppichboden als vom Vormieter übernommen und damit vereinbarungsgemäß als vom Mieter eingebracht und nicht mitvermietet aufgeführt. Hätten die Parteien des Mietvertrages gewollt, dass der Teppich nicht mitvermietet sein soll, wäre zu erwarten gewesen, dass sie dies auch entsprechend urkundlich vermerkt hätten (LG Berlin Hinweisbeschluss v. 7.3.2018 – 64 S 184/17, BeckRS 2018, 46903 Rn. 2, beck-online)."

Wenn der Boden also mitvermietet worden ist, dann muss der Vermieter im Rahmen seiner Erhaltungspflicht dafür sorgen, dass der derzeit in der Wohnung befindliche und stark abgenutzte Teppichboden entfernt wird und ein neuer Bodenbelag verlegt wird. Das LG Stuttgart hat in einem Urteil sogar entschieden, dass der Vermieter nicht das Recht hätte, den Bodenbelag Teppich gegen Laminat zu tauschen, sondern er müsste, wenn Sie es wollen, wieder einen Teppich verlegen. Ansonsten würde es eine Modernisierungsmaßnahme darstellen (LG Stuttgart- Urteil vom 1.7.2015 – 13 S 154/14 in NJW-RR 2015, 1494, beck-online). Umgekehrt aber wäre der Vermieter auch nicht verpflichtet einen höherwertigeren Bodenbelag verlegen zu lassen, als es der Teppich war. Wenn es bei Vermietung ein sehr einfacher Teppichboden war, dann müsste er auch nur einen solchen wieder verlegen lassen.


Auch das AG Dresden geht davon aus, dass ein Austausch eines Teppichbodens gegen einen höherwertigen Boden (Laminat) eine Modernisierungsmaßnahme darstellt und eine Mieterhöhung nach §§ 557 BGB möglich wäre (en, Az.: 145 C 5372/08, Urteil vom 02.10.2008
vgl. AG Dresden, Az.: 145 C 5372/08, Urteil vom 02.10.2008).



Zusammenfassend:
Ich gehe davon aus, dass ein Austausch gegen einen höheren Fußboden eine Modernisierung darstellt und der Vermieter berechtigt wäre, eine Mieterhöhung zu verlangen.
Ob Sie die Entsorgungskosten für den alten Teppich zu tragen haben, kommt ein wenig auf den Mietvertrag an und ob der Teppich mitvermietet worden ist.

Daher sollte Sie wirklich mit dem Vermieter (am besten schriftlich) festhalten, was gemacht werden soll und wer welche Kosten zu tragen hat. Wenn Sie es dann noch hinbekommen, dass eine zukünftige Mieterhöhung für eine bestimmte Zeit danach ausgeschlossen wird, haben Sie eine relativ gute Vereinbarung getroffen.
Ich gehe nämlich stark davon aus, dass Sie den alten, nicht wertigen Teppichboden auch nicht gegen einen neuen und immer noch nicht wertigen Teppichboden ersetzt haben möchten.






Ich stehe Ihnen selbstverständlich jederzeit persönlich für Rück- und Verständnisfragen zur Verfügung. Nutzen Sie dazu die kostenlose Rückfragefunktion.

Wenn Sie darüber hinaus in dem geschilderten Fall noch weitere Hilfe zur Durchsetzung/oder Abwehr Ihrer Ansprüche benötigen, so kontaktieren Sie mich gerne unter folgender EMail Adresse: info@ra-vestweber.de.
Über eine Bewertung würde ich mich freuen und bedanke mich dafür im Voraus.


Mit freundlichen Grüßen

Philipp Vestweber
-Rechtsanwalt-

Rückfrage vom Fragesteller 16. Februar 2022 | 23:06

Sehr geehrter Herr Vestweber, vielen Dank für Ihre Ausführungen und Hinweise auf Präzisierung.

Um auf Ihre Frage zu antworten: Ich habe den Boden im Prinzip von meiner Vormieterin (seiner Tochter) "übernommen"- so ist die Formulierung meines Vermieters.

Es zeigt sich jedoch vor dem Einzug, dass dieser Boden meiner Vormieterin Flecken aufwies. Daher haben wir uns zum Einzug darauf geeinigt, dass ein neuer (besagter günstiger) Teppichboden verlegt wird. Mein Vermieter hat dabei den Boden und ich die Verlegung gezahlt.

Im Mietvertrag ist dies nicht erwähnt, daher gehe ich davon aus, dass der Boden also auch nicht "mitvermietet" ist.
Unter dem Teppich ist Estrich, also kein bewohnbarer Boden.

Sollte ich die Kosten für die Entsorgung des alten Bodens übernehmen, könnte ich dann vom Vermieter verlangen, dass er zustimmt, dass ein Nachmieter einen entsprechend kalkulierten Abschlag zahlt? Ansonsten müsste ich die 500 Euro voll zahlen, auch wenn ich in einem oder zwei Jahren ausziehe.

Vielen Dank nochmals für die Beantwortung der Frage.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 16. Februar 2022 | 23:41

Guten Abend,

ein Anrecht darauf, dass ein Nachmieter die Kosten anteilig zahlen müsste, bzw. durch Vereinbarung mit dem Vermieter, sehe ich eher nicht.
Wenn dann müssten Sie den Preis mit dem Vermieter drücken oder teilen.

Wenn es ihr Teppich ist, dann wären sie auch für die Entsorgung/Ausbau bei Mietende zuständig gewesen.

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