Unsere Vermieterin bittet darum, das Haus in dem vertraglich vereinbarten Zustand zurück zu gegeben. Sie bezieht sich dabei auf §17 des Mietvertrages und sagt, dass alles in einem renovierten Zustand bei Einzug übergeben wurde und bei Auszug in einem ebenfalls renovierten, d.h. frisch gestrichenen Zustand zurück zu geben. ... Wird die Wohnung nicht renoviert oder renovierungsbedürftig vermietet, ist der Vermieter nicht verpflichtet, Schönheitsreparaturen, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache durch den Mieter erforderlich werden, Aus dem Mietvertrag geht aus §30 sonstige Vereinbarungen jedoch hervor, dass nur die Wände seitens der Vermieterin gestrichen wurden, die Decken nicht.