Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Vertragliche Regelung der Nebenkosten:
In Ihrem Mietvertrag ist festgelegt, dass die Miete inklusive Betriebskosten einen festen Betrag pro Monat beträgt und sich bei Erhöhung der Nebenkosten entsprechend erhöht.
Diese Formulierung deutet darauf hin, dass es sich um eine Art Pauschalmiete handelt, bei der die Nebenkosten in der Miete enthalten sind. Eine detaillierte Aufschlüsselung der Nebenkosten oder eine Vereinbarung über Vorauszahlungen und jährliche Abrechnungen scheint nicht vorhanden zu sein.
2. Nachforderung von Nebenkosten:
Wenn im Mietvertrag keine klare Regelung über die Abrechnung von Nebenkosten getroffen wurde, insbesondere keine Vereinbarung über Vorauszahlungen und jährliche Abrechnungen, ist eine nachträgliche Forderung von Nebenkosten problematisch. Eine Pauschalmiete bedeutet in der Regel, dass mit der gezahlten Miete alle Betriebskosten abgegolten sind, und es gibt keine Grundlage für eine Nachforderung, es sei denn, der Vertrag sieht ausdrücklich eine solche Möglichkeit vor.
3. Aufteilung der Nebenkosten:
Die von Ihrer Vermieterin geforderte anteilige Aufteilung der Nebenkosten auf die Bewohner der WG ist nur dann rechtlich zulässig, wenn dies im Mietvertrag oder durch eine nachträgliche Vereinbarung klar geregelt ist. Da in Ihrem Vertrag keine solche Regelung existiert, ist die Forderung nach einer anteiligen Nachzahlung rechtlich fragwürdig.
4. Zahlung für zukünftige Nebenkosten:
Die Forderung, bereits jetzt für das erste Halbjahr 2025 Nebenkosten zu zahlen, ist ebenfalls problematisch, da dies eine Vorauszahlung für zukünftige, noch nicht angefallene Kosten darstellt. Ohne eine vertragliche Grundlage oder eine klare Vereinbarung ist eine solche Forderung nicht rechtens.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Sie, basierend auf den gegebenen Informationen und ohne eine klare vertragliche Regelung, nicht verpflichtet sind, den Nachforderungen Ihrer Vermieterin nachzukommen. Es wäre ratsam, die Vermieterin auf die vertraglichen Vereinbarungen hinzuweisen und um eine Klärung der rechtlichen Grundlage für ihre Forderungen zu bitten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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