Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eine im Mietvertrag vorbehaltene Zustimmung des Vermieters darf nicht in seinem freien Ermessen stehen, sondern muss von nachvollziehbaren und überprüfbaren sachlichen Kriterien ausgehen, die nur auf die Einhaltung des vertragsgemäßen Gebrauchs abzielen. Stellt die von dem Mieter beabsichtigte Tierhaltung im konkreten Einzelfall eine vertragsmäßige Nutzung dar und stehen keine schwerwiegenden Interessen des Vermieters entgegen, so ist der Vermieter zu der Erteilung der Erlaubnis verpflichtet (LG Nürnberg-Fürth Beschl. v. 16.3.2017 – 7 S 8871/16 ).
Die ablehnende Entscheidung des Vermieters bedarf überzeugender Sachgründe und darf sich nicht als formelhafte Begründung darstellen (BGH NJW 2008, 218 ). Sie erfordert eine umfassende Abwägung der Interessen des Vermieters und des Mieters sowie der weiteren Beteiligten.
Diese Abwägung lässt sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall vornehmen, weil die dabei zu berücksichtigenden Umstände so individuell und vielgestaltig sind, dass sich jede schematische Lösung verbietet. Zu berücksichtigen sind insbesondere Art, Größe, Verhalten und Anzahl der Tiere, Art, Größe, Zustand und Lage der Wohnung sowie des Hauses, in dem sich die Wohnung befindet, Anzahl, persönliche Verhältnisse, namentlich Alter, und berechtigte Interessen der Mitbewohner und Nachbarn, Anzahl und Art anderer Tiere im Haus, bisherige Handhabung durch den Vermieter sowie besondere Bedürfnisse des Mieters.
Ohne Kenntnisse aller Details ist daher schwer einschätzbar, ob die Vermieterin die Katzenhaltung untersagen kann oder nicht. Die bisher genannten Gründe (zusätzlicher Müll) reichen nach meiner Ansicht aber nicht aus, weil sie tatsächlich zu pauschal sind und auf Vermutungen beruhen, die von Ihnen widerlegt werden können. Hinzu kommt Ihr Angebot der anderweitigen Entsorgung der Katzentoilette. Wenn die Vermieterin keine konkreteren Gründe vorbringen kann, wird sie die Haltung der Wohnungskatzen nicht verwehren können.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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