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Katzenhaltung durch Vermieter nicht erlaubt

| 26. Mai 2025 20:47 |
Preis: 30,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Hallo,
die Situation ist wie folgt. Ich möchte mir gerne 2 Katzen anschaffen. In mein Mietvertrag steht das dies nur nach Rücksprache und Einverständnis des Vermieters geschehen darf. Jetzt habe ich meine Vermieterin nett gefragt mit die Katzenhaltung zu erlauben. Sie macht aber komplett dicht und sagt mir nur, sie möchte keine Haustiere in der Wohnung. Der einzige Grund den sie mir genannt hat, ist das der Müll der Katzentoilletten in der gemeinschaftsmülltonne entleert werden muss.
Ich habe schon versucht sie nett darauf hinzuweisen das das doch garkein problem sein sollte und ich den Müll ggf. zu meinen Eltern bringen würde. Jetzt ist es soweit gekommen das sie garnicht mehr reagiert.
In der Wohnung unter mir Wohnt eine sehr nette Dame mit der gleichen Vermieterin die einen kleinen Hund hällt. Kann sie mir die Katzenhaltung dann überhaupt verbieten?
Mit freundlichen Grüßen

26. Mai 2025 | 21:12

Antwort

von


(2736)
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26131 Oldenburg
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Eine im Mietvertrag vorbehaltene Zustimmung des Vermieters darf nicht in seinem freien Ermessen stehen, sondern muss von nachvollziehbaren und überprüfbaren sachlichen Kriterien ausgehen, die nur auf die Einhaltung des vertragsgemäßen Gebrauchs abzielen. Stellt die von dem Mieter beabsichtigte Tierhaltung im konkreten Einzelfall eine vertragsmäßige Nutzung dar und stehen keine schwerwiegenden Interessen des Vermieters entgegen, so ist der Vermieter zu der Erteilung der Erlaubnis verpflichtet (LG Nürnberg-Fürth Beschl. v. 16.3.2017 – 7 S 8871/16 ).

Die ablehnende Entscheidung des Vermieters bedarf überzeugender Sachgründe und darf sich nicht als formelhafte Begründung darstellen (BGH NJW 2008, 218 ). Sie erfordert eine umfassende Abwägung der Interessen des Vermieters und des Mieters sowie der weiteren Beteiligten.

Diese Abwägung lässt sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall vornehmen, weil die dabei zu berücksichtigenden Umstände so individuell und vielgestaltig sind, dass sich jede schematische Lösung verbietet. Zu berücksichtigen sind insbesondere Art, Größe, Verhalten und Anzahl der Tiere, Art, Größe, Zustand und Lage der Wohnung sowie des Hauses, in dem sich die Wohnung befindet, Anzahl, persönliche Verhältnisse, namentlich Alter, und berechtigte Interessen der Mitbewohner und Nachbarn, Anzahl und Art anderer Tiere im Haus, bisherige Handhabung durch den Vermieter sowie besondere Bedürfnisse des Mieters.

Ohne Kenntnisse aller Details ist daher schwer einschätzbar, ob die Vermieterin die Katzenhaltung untersagen kann oder nicht. Die bisher genannten Gründe (zusätzlicher Müll) reichen nach meiner Ansicht aber nicht aus, weil sie tatsächlich zu pauschal sind und auf Vermutungen beruhen, die von Ihnen widerlegt werden können. Hinzu kommt Ihr Angebot der anderweitigen Entsorgung der Katzentoilette. Wenn die Vermieterin keine konkreteren Gründe vorbringen kann, wird sie die Haltung der Wohnungskatzen nicht verwehren können.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

Bewertung des Fragestellers 28. Mai 2025 | 07:28

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