Wirksamkeit einer Klausel zu Schönheitsreparaturen in Zusatzvereinbarung
vom 3.9.2025
für 52 €
beantwortet von
Rechtsanwalt Jan Wilking / Oldenburg
Der genaue Wortlaut der Klausel ist wie folgt: In Absprache zwischen Mieter und Vermieter sowie auf Grundlage der baulichen Gegebenheiten wurde die Wohnung renoviert und den Vorstellungen der Mieter angepasst. ... Stattdessen beauftragen die Mieter daher den Vermieter, dies zu übernehmen. ... Unsere konkreten Fragen dazu: Ist eine solche Klausel rechtswirksam oder stellt sie eine unangemessene Benachteiligung des Mieters (gemäß § 307 BGB) dar, die zur Unwirksamkeit der Klausel führt und uns von der Zahlungspflicht befreit?