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Meldepflicht Mieter

| 22. Januar 2025 14:28 |
Preis: 40,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Ich habe 2022 eine Wohnung geerbt, die seit 2007 vermietet ist und bis zu diesem Zeitpunkt mehrere Wochen im Jahr genutzt wurde. Der Hauptwohnsitz des Mieters liegt woanders. Ich musste auf Nachfrage beim Einwohnermeldeamt erfahren, dass sich der Mieter nie angemeldet hatte. Im Mietvertrag steht Folgendes: "Der Mieter ist verpflichtet, seiner gesetzlichen Meldepflicht nachzukommen".
Mittlerweile wird die Wohnung nur noch ca 3 Wochen im Jahr vom Mieter genutzt. Laut Auskunft der Behörde entbindet ihn dieser kurze Aufenthalt von der Meldepflicht.
Woanders habe ich aber gelesen, dass man auch bei kurzer Nutzung einer dauergemieteten Ferienwohnung der Meldepflicht unterliegt. Und das kann sich ja auch auf 3 Wochen beschränken.

Wie ist die Rechtslage?

22. Januar 2025 | 15:12

Antwort

von


(654)
Heinz-Fangman-Str. 2
42287 Wuppertal
Tel: 0202 76988091
Web: https://www.kanzlei-scheibeler.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Ich stimme der Auffassung der Behörde nicht zu. Auch ein Aufenthalt von nur wenigen Tagen im Jahr führt dazu, dass Ihr Mieter an der angemieteten Adresse eine Nebenwohnung unterhält. Etwas anderes wäre nur der Fall, wenn er die zum Wohnen benötigten Gegenstände wie Bett, Kühlschrank etc. aus der Wohnung entfernt und diese beispielsweise nur noch als Lager benutzt. Ich verweise hierzu beispielsweise auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 30.01.2024, 19 A 1677/23. Diesem Verfahren wurde eine Abmeldung von Amts wegen aufgehoben in einem Fall, in dem ein Sohn nach Amerika ausgewandert ist, sich aber mindestens einmal pro Jahr für einige Tage noch zu Besuch in seinem Elternhaus aufhält. Mangels Hauptwohnsitz in Deutschland wurde dann das Elternhaus nach wie vor als Hauptwohnsitz im Sinne des Bundesmeldegesetzes angesehen.

Dies können Sie der Behörde gerne noch einmal mitteilen. Allerdings ist die Anmeldung Sache Ihres Mieters und auch nur dieser würde dann mit einem Bußgeld für die fehlende Anmeldung belangt.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Fachanwältin für Arbeitsrecht

Bewertung des Fragestellers 24. Januar 2025 | 10:58

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Den ursprünglichen Punktabzug bitte ich nicht überzubewerten. Ein 4-Sterne-Hotel ist auch vorzüglich und ich ziehe da vielleicht andere Relationen als erwartet. "Ausführlich" erachte ich jetzt nicht als negative Bewertung. Das heißt nicht mehr und nicht weniger, als dass alle Fragen beantwortet wurden.

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Stellungnahme vom Anwalt:

Vielen Dank für die Korrektur der Bewertung.

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 24. Januar 2025
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Den ursprünglichen Punktabzug bitte ich nicht überzubewerten. Ein 4-Sterne-Hotel ist auch vorzüglich und ich ziehe da vielleicht andere Relationen als erwartet. "Ausführlich" erachte ich jetzt nicht als negative Bewertung. Das heißt nicht mehr und nicht weniger, als dass alle Fragen beantwortet wurden.


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