Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Durch den damaligen Kaufvertrag von 1995 ist das Eigentum an der Garage an die Schwiegermutter übergegangen, aber kein Nutzungs- oder sonstiger Vertrag entstanden. Die DDR-rechtliche Sonderstellung wurde bis 2007 beibehalten.
Derzeitiger Eigentümer ist allerdings der Grundstückseigentümer, da das Eigentum 2007 an diesen kraft Gesetzes überging.
Wenn die Schwiegermutter jetzt kündigt, kann der Eigentümer von Ihr eine Beteiligung an den Abbruchkosten verlangen, ist aber grundsätzlich nicht zu einer Entschädigung verpflichtet. Wenn aber durch die Garage der Wert des Grundstücks erhöht wird, kann die Schwiegermutter eine Entschädigung verlangen (§ 12 SchuldRAnpG).
Die Schwiegermutter kann aber jederzeit kündigen, ein Grund ist nicht notwendig.
Allerdings kann der Eigentümer von der Schwiegermutter auch bei Kündigung durch den Eigentümer eine hälftige Beteiligung an den Abbruchkosten verlangen, wenn der Abbruch innerhalb eines Jahres nach Besitzübergang erfolgt (§ 15 SchuldRAnpG)
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
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Sehr geehrter Herr Weber,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Für mich ist jedoch noch nicht klar, warum 1995 durch den GARAGEN-Eigentümer noch ein Kaufvertrag geschlossen werden konnte, obwohl zu diesem Zeitpunkt das BGB bereits heran zu ziehen gewesen wäre (hier u. a. Grundstückseigentümer = Garageneigentümer).
Darüber hinaus erwähnen Sie, dass der Grundstückseigentümer bereits seit 2007 kraft Gesetzes auch Eigentümer der Garage geworden ist.
Hiernach hätte der Abriss im Jahre 2008 erfolgen müssen, damit die hälftigen Kosten zu erstatten wäre oder ist der Sachverhalt anders?
Ebenfalls ist meine Frage 4) offen geblieben. Denn wenn die Schwiegermutter kündigt, kann dann der Grundstückseigentümer den Abriss der Garage (ggfs. sogar unter voller Kostenübernahme) verlangen.
Es wäre schön, wenn Sie aufgrund der schwierigen Sachlage noch eine ergänzende Auskunft erteilen könnten.
Wären Sie auch bereit, die Schwiegermutter in einem evtl. Klageverfahren zu vertreten?
Vorab schon einmal vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Ratsuchender,
Art 231 § 5 EGBGB legt fest, dass das Eigentum an den Garagen auch nach der Wiedervereinigung bei den Garageneigentümern verblieb, es somit eine Ausnahme vom BGB gab. Daher konnte damals das Eigentum an der Garage getrennt vom Eigentum an dem Grundstück übertragen werden.
Nein, das Jahr des Eigentumübergangs ist für die Kostenfrage unwichtig. Es kommt auf den Besitzübergang an, also die Schlüsselgewalt. Besitz und Eigentum sind rechtlich unterschiedliche Sachen.
Nein, der Eigentümer kann nicht verlangen, dass die Schwiegermutter die Garage abreißt. Er kann nur die hälftige Kostenbeteiligung verlangen, zudem hat die Schwiegermutter das Recht, die Garage selber abzureißen bzw. abreißen zu lassen, wenn der Eigentümer den Abriß innerhalb eines Jahres NACH Besitzübergang vornehmen will.
Grundsätzlich bin ich zu einer gerichtlichen Vertretung bereit, die Schwiegermutter möge mich dann direkt kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt