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Bei Wohnungsverkauf wird Mieter von Makler schikaniert

| 31. August 2023 21:09 |
Preis: 170,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zur Situation:
Seit 2007 bin ich Mieter einer Eigentumswohnung. Mein Interesse am Kauf dieser Wohnung habe ich schon vor Jahren bekundet. Es ist eine 2-Zi-Wohnung, 60m², Tiefgarage, Beste-Lage.
Nun ist es soweit, der Eigentümer möchte verkaufen. Folgende Bedingungen werden genannt:
• Die Wohnung kostet 450.000 € mit Tiefgarage. Der Kaufpreis ist nicht verhandelbar.
• Bis Ende Juli soll ich mich entscheiden. Danach werde ggf. die Immobilie am Markt angeboten.

Am 24. Aug. hat der Eigentümer mit der Maklerin die Wohnung inspiziert. Ergebnis:
Bei den sog. Schönheitsreparaturen sind an den Wänden und Decken die üblichen Gipser- und Malerarbeiten fällig. Den Parkett-Fußboden muss ein Profi-Handwerker abschleifen und versiegeln. Dann sieht er wie neu aus. Also kein Streitpunkt bis dahin.
Im Anschluss an diese Inspektion hatten wir eine Besprechung, die sehr schlecht lief. Im Tenor wurde behauptet, die Wohnung sei in einem so schlechten Zustand, dass man sie nicht den Kaufinteressenten zeigen kann.
Drei Tage später kam ein Schreiben vom Eigentümer wo u.a. die komplette Renovierung der Wohnung bis zum 30.11.2023 gefordert wird. Dazu die Drohung, einen Rechtsanwalt einzuschalten. Die Maklerin versucht offenbar mich mit allerlei Drohungen aus der Wohnung zu vertreiben.

Zum Kaufpreis:
Ein mir gut bekannter Makler sagt: Dieser Kaufpreis von umgerechnet etwa 7.000 € pro m² war bis etwa Ende 2021 üblich für Neubauten in Bester-Lage.
Aber inzwischen sind die Immobilienpreise um etwa 20% gefallen. Außerdem ist das kein Neubau sondern ein 20 Jahre altes Haus. Somit ist der Kaufpreis um mindestens 100.000 € zu hoch.

Mein Anliegen:
Ich würde gerne die Wohnung kaufen, allerdings muss der Kaufpreis stimmen.
Falls ich nicht kaufen kann möchte ich weiterhin so lange wie möglich als Mieter dort wohnen.
Ich wende mich an Sie um die Rechtslage zu klären in einer Situation, wo eine aggressive Maklerin versucht mich in kostspielige Streitereien zu verwickeln.


Meine Fragen:

Frage 1:
>> Mit welcher Frist kann ein neue Eigentümer auf Eigenbedarf kündigen? 9 Monate?

Frage 2:
>> Wie kann ich die Behauptung, die Wohnung sei so kaputt dass sie den Kaufinteressenten nicht gezeigt werden kann, widerlegen? Soll ich einen Sachverständigen einschalten?

Frage 3
>> Welche Pflichten habe ich hinsichtlich der Besichtigung durch Kaufinteressenten?

31. August 2023 | 22:00

Antwort

von


(1112)
Wiesenstraße 28
90443 Nürnberg
Tel: 015785075264
Web: https://www.kanzlei-ahmadi.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen gerne verbindlich wie folgt beantworten:

1. Nach § 537c Abs. 1 S. 2 BGB muss der Käufer hier eine Frist von 9 Monaten im Falle einer Eigenbedarfskündigung einhalten.

2. Sie müssen hier meines Erachtens gar nichts wiederlegen. Sie sind rechtmäßiger Mieter und Besitzer der Wohnung und können mit der Mietsache in dieser Zeit so verfahren wie Sie möchten, dafür bezahlen Sie schließlich Miete. Die Drohungen des Vermieters würde ich verblassen lassen. Solange Sie in der Wohnung leben, gibt es keine Handhabe für einen Renovierungsanspruch. Es steht überhaupt nicht fest, dass Sie hier überhaupt eine Renovierungspflicht haben. Derlei Fragen werden außerdem bekanntlich erst mit der Übergabe bzw. nach Beendigung des Mietverhältnisses relevant. Der Verkauf der Wohnung ist nicht Ihre Angelegenheit, Sie müssen sich daher nicht die Probleme des Vermieters zu eigen machen.

3. Sie sind grundsätzlich verpflichtet einer angemessenen Anzahl an Interessenten Zutritt zu gewähren bzw. eine angemessene Anzahl an Besichtigungsterminen zu dulden. Jedoch gibt es hier auch Grenzen. Das LG Kiel hat beispielsweise mit Urteil vom 01.06. 1992 – 1 S 26/91-, entschieden, dass der Mieter sich nicht vertragswidrig verhält, wenn er die Besichtigung durch den Vermieter zusammen mit Kaufinteressenten lediglich einmal pro Woche gestattet. Ferner gesteht die Rechtsprechung dem Vermieter pro Besichtigung grundsätzlich 30 bis 45 Minuten zu (vgl. LG Frankfurt a.M., Urteil vom 24. 05. 2002 – 2/17 S 194/01; AG Hamburg, Urteil vom 21. 02. 1992 – 43b C 1717/91). Falls der Verkäufer Sammeltermine vereinbaren will, sollten Sie diese auf drei bis vier Interessenten pro Termin beschränken, damit Sie zügig wieder Ihre Ruhe haben.

Ich empfehle Ihnen daher hier von Anfang an klare Grenzen zu setzen, auf ausreichend im Voraus angekündigte Termine zu bestehen und die Anzahl der Termine und Interessenten pro Woche zu begrenzen. Den schikanösen Verhaltensweisen sollten Sie konsequent Einhalt gebieten. Der Vermieter und die Maklerin sind hier von Ihnen abhängig, da beide ein finanzielles Interesse an der Veräußerung der Wohnung haben. Sie hingegen wollen von beiden nichts. Daher sind die Drohungen Ausdruck einer schwachen Positionen. Die Besichtigungstermine sind ein Druckmittel, dass Sie einsetzen können, da Sie letztlich entscheiden, ob und wann Sie Besichtigungen gewähren. Weisen Sie beide darauf hin, dass die Termine nur stattfinden, wenn in einer vernünftigen und respektvollen Art mit Ihnen kommuniziert wird.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.


Mit freundlichen Grüßen

Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 5. September 2023 | 12:21

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