Pächter und Verpächter haben sich darauf verständigt, dass der Pachtvertrag innerhalb des ersten Jahres sehr kurzfristig gekündigt werden kann. ... Erfolgt keine Kündigung, so verlängert sich das Pachtverhältnis jeweils um ein weiteres Jahr. 3.Dem Pächter wird das Recht eingeräumt, eine Verlängerung der Pachtzeit um drei Jahre zu verlangen. Dieses Recht muss spätestens sechs Monate vor Ende des laufenden Pachtzeitraums ausgeübt werden. 4.Der Pächter ist zur Unterverpachtung, Untervermietung, Übertragung von Rechten aus diesem Vertrag oder unentgeltlichen Überlassung an Dritte, ausgenommen Ehegatten, nicht berechtigt. 5.Abgesehen von der Beendigung des Pachtvertrages gemäß Ziffer 2 ist der Verpächter zu einer außerordentlichen fristlosen Kündigung gemäß <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/543.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 543 BGB: Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund">§ 543 BGB</a> berechtigt, wenn der Pächter mit der Zahlung mindestens einer Pachtzinsrate ganz oder teilweise länger als ein Monat nach schriftlicher Zahlungsaufforderung im Rückstand bleibt, der Pächter wesentlichen Vertragsbestimmungen nicht nachkommt, obgleich er schriftlich gemahnt wurde, der Pächter den Gewerbebetrieb einstellt oder über das Vermögen des Pächters das Insolvenzverfahren eröffnet wird. 6.Dem Pächter steht u.a. in folgenden Fällen ein außerordentliches Kündigungsrecht zu: •Wenn der Verpächter das Pachtobjekt trotz schriftlicher Aufforderung nicht in einem zu dem vertragsmäßigen Zweck geeigneten Zustand erhält. •Beim Tod des Ehegatten des Pächters mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende. 7.