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Beendigung Pachtverhältnis Wochenendgrundstück mit Laube und Schuppen, Zustand?

| 25. Juni 2018 18:31 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


17:46

Zusammenfassung

Was müssen wir bei der Kündigung eines Pachtvertrages beachten?

Die Rückgabe eines Pachtgrundstücks muss in einem Zustand erfolgen der einer fortgesetzten ordentlichen Bewirtschaftung entspricht. Sie müssen sich mit den Verpächtern über den Verbleib von Laube, Brunnen, Stromanschluss etc. einigen und eventuelle Entschädigungen klären. Eine Entfernung dieser Dinge kann wahrscheinlich nicht verlangt werden, da sie bereits bei Vertragsabschluss vorhanden waren.

Aus Altersgründen wollen wir unser gepachtetes Wochenendgrundstück (450 m²) auf dem Gebiet der ehemaligen DDR kündigen.
Der erste Nutzungsvertrag wurde 1978 mit der "LPG" des Ortes abgeschlossen. Mit Baugenehmigung stellten wir 1980 eine Fertigteil-Laube auf. Weiterhin befindet sich seit 1980 auf dem Grundstück ein Brunnen und ein Schuppen sowie Stromanschluss.
Nach dem 3.10.1990 und Auflösung der "LPG" bekam der Eigentümer (eine Erbengemeinschaft) das Grundstück zurück.
Der Pachtvertrag mit der Erbengemeinschaft wurde 1999 geschlossen.

Auszug aus dem Pachtvertrag:

1. Die Erbengemeinschaft ... übergibt ... ein Teilstück der Parzelle ... mit einer Größe von 450 m² zur Nutzung..

2. Der Pachtvertrag wird auf die Dauer von 3 Jahren abgeschlossen. Er beginnt am 1.1.1998 und endet am 31.12.2000.
Er verlängert sich jeweils um 1 Jahr, wenn er nicht bis zum 1.10. des laufenden Jahres gekündigt wird.

3. Bei Pachtende wird im gegenseitigen Einvernehmen auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt geltenden rechtlichen
Bestimmungen festgelegt, welcher Zustand auf dem Pachtstück herzustellen ist.
Auf gleicher Grundlage wird eine eventuelle Entschädigung bereits vorhandener massiver Bauten entschieden.

4. Die jährliche Pachthöhe wird mit ... jährlich vereinbart, und ist im 1. Quartal des laufenden Jahres zu entrichten.
Bei der ersten Zahlung sind 2 Jahre zu berücksichtigen, und auf das Konto ... zu überweisen.


Ort, Datum

Unterschrift Verpächter (für die Erbengemeinschaft) Unterschrift, Pächter

Meine Frage:
Welcher Zustand ist auf dem Grundstück bei ordentlicher Kündigung des Pachtverhältnisses durch uns herzustellen?

25. Juni 2018 | 19:34

Antwort

von


(489)
Ohechaussee 9
22848 Norderstedt
Tel: 040-30854250
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Wibke-Tuerk-__l103918.html
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Für die Rückgabe eines Pachtgrundstückes ist § 596 BGB einschlägig.
Danach ist die Pchtsache in dem Zustand zurückzugeben, der einer fortgesetzten ordentlichen Bewirtschaftung entspricht.

Dies bedeutet, dass das Grundstück in einem "ordentlich bewirtschafteten Zustand" sein muss, d.h. gepflegt in dem Sinne, dass anfallende Arbeiten erledigt regelmäßig wurden.

Sie müssen sich zudem mit den Verpächtern dahingehend einigen, was mit der Laube, dem Brunnen, Stromanschluss, etc. geschehen soll, ob hierfür etwa Entschädigungen gezahlt werden.
Eine Entfernung kann von Ihnen wohl nicht verlangt werden, da Sie diese Dinge bereits bei Abschluss des Vertrages im Jahr 1999 mitgepachtet haben.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin Wibke Türk
Fachanwältin für Familienrecht

Rückfrage vom Fragesteller 26. Juni 2018 | 16:35

Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin,

vielen Dank für die Beantwortung meiner Frage. Dazu habe ich eine Nachfrage:

Sie schreiben: "Eine Entfernung kann von Ihnen wohl nicht verlangt werden, ...."

Was meinen Sie mit "... wohl nicht verlangt werden, ... ?

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 26. Juni 2018 | 17:46

Sehr geehrte Fragesteller,

Ihre Nachfrage möchte ich wie folgt beantworten:

Bei Rückgabe eines Miet- oder Pachtverhältnisses sind in der Regel alle vom Mieter eingebrachten Sachen zu entfernen.
Hier haben Sie aber das letzte Pachtverhältnis 1999 geschlossen. Die Laube, usw. wurden aber bereits vorher eingebracht. Sie könnten sich auf den Standpunkt stellen, diese mitgepachtet zu haben.

Insofern sollten Sie hier jetzt wegen der Entschädigung in Punkt 3 des Vertrages verhandeln, sofern Sie dies noch nicht bei Rückgabe im Jahr 1990 gemacht haben.

Bewertung des Fragestellers 28. Juni 2018 | 22:04

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