Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Für die Rückgabe eines Pachtgrundstückes ist § 596 BGB
einschlägig.
Danach ist die Pchtsache in dem Zustand zurückzugeben, der einer fortgesetzten ordentlichen Bewirtschaftung entspricht.
Dies bedeutet, dass das Grundstück in einem "ordentlich bewirtschafteten Zustand" sein muss, d.h. gepflegt in dem Sinne, dass anfallende Arbeiten erledigt regelmäßig wurden.
Sie müssen sich zudem mit den Verpächtern dahingehend einigen, was mit der Laube, dem Brunnen, Stromanschluss, etc. geschehen soll, ob hierfür etwa Entschädigungen gezahlt werden.
Eine Entfernung kann von Ihnen wohl nicht verlangt werden, da Sie diese Dinge bereits bei Abschluss des Vertrages im Jahr 1999 mitgepachtet haben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Wibke Türk
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Rechtsanwältin Wibke Türk
Fachanwältin für Familienrecht
Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin,
vielen Dank für die Beantwortung meiner Frage. Dazu habe ich eine Nachfrage:
Sie schreiben: "Eine Entfernung kann von Ihnen wohl nicht verlangt werden, ...."
Was meinen Sie mit "... wohl nicht verlangt werden, ... ?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Fragesteller,
Ihre Nachfrage möchte ich wie folgt beantworten:
Bei Rückgabe eines Miet- oder Pachtverhältnisses sind in der Regel alle vom Mieter eingebrachten Sachen zu entfernen.
Hier haben Sie aber das letzte Pachtverhältnis 1999 geschlossen. Die Laube, usw. wurden aber bereits vorher eingebracht. Sie könnten sich auf den Standpunkt stellen, diese mitgepachtet zu haben.
Insofern sollten Sie hier jetzt wegen der Entschädigung in Punkt 3 des Vertrages verhandeln, sofern Sie dies noch nicht bei Rückgabe im Jahr 1990 gemacht haben.