Nun verweigert die BG BAU die Zahlung des Verletztengeldes und beruft sich auf eine dienstvertragliche Vereinbarung des GS A, weil er freiwillig und nicht privat versichert sei: § 4 Weiterzahlung im Krankheitsfall (1)Wird der Geschäftsführer durch Krankheit vorübergehend gehindert, seine Tätigkeit als Geschäftsführer auszuüben, so wird ihm die vereinbarte Vergütung auf die Dauer von 6 Wochen weitergezahlt, allerdings längstens bis zu dem Zeitpunkt, ab dem die private Krankenversicherung Krankengeld bzw. Krankentagegeld bezahlt. (2)Wird der Geschäftsführer durch andere unverschuldete Ursachen vorübergehend gehindert, seine Tätigkeit für die Gesellschaft auszuüben, so wird das Gehalt auf die Dauer von drei Monaten weitergezahlt, jedoch unter Anrechnung etwaiger aufgrund dieser Ursachen von anderer Seite gezahlter Vergütungen.