Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich gerne auf Basis der von Ihnen übermittelten Informationen beantworte.
Sofern Ihre ehrenamtliche Tätigkeit den Heilungsprozess nicht gefährdet, werden Sie nicht mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen zu rechnen haben. Ein Arbeitnehmer schuldet dem Arbeitgeber während er arbeitsunfähig krankgeschrieben ist, die zügige Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit. Wird die Genesung verzögert, verstößt der Arbeitnehmer gegen seine arbeitsvertragliche Rücksichtspflicht (Bundesarbeitsgericht - BAG, Urteil vom 26.08.1993, Az.2 AZR 154/93
, Rn. 47).
Er hat daher alles zu unterlassen, was den Heilungsprozess beeinträchtigen könnte.
Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass der Arbeitnehmer aber auch während der Krankschreibung alles unternehmen darf, was der Genesung gerade nicht im Wege steht.
So hat z. B. das Arbeitsgericht Berlin (ArbG Berlin, Urteil vom 15. April 2016 – 28 Ca 1714/16
–, juris) zugelassen, dass eine Arbeitnehmerin, die wegen eine Hüfterkrankung arbeitsunfähig war, trotzdem an einer Abendschulung teilnehmen konnte.
Das Arbeitsgericht Frankfurt a. M. hat auch zugelassen, dass ein Arbeitnehmer trotz Krankheit an Betriebsratssitzungen teilnimmt (ArbG Frankfurt, Urteil vom 01. Dezember 2003 – 15 Ca 5387/03
–, juris).
Im Ergebnis dürfen Sie daher ein Ehrenamt ausüben, wenn es sich zeitlich im Rahmen hält und Ihren Genesungsprozess nicht gefährdet. Dies sollten Sie mit entsprechenden Argumenten darlegen können.
Bei Zweifel an der Krankschreibung kann die Krankenkasse ein Gutachten verlangen.Der medizinische Dienst der Krankekasse (Vertrauensarzt) kommt aber in der Regel nur auf Wunsch der Krankenkasse zum Einsatz. Kommen Zweifel an der Richtigkeit der Krankschreibung auf, wird unter Umständen eine Diagnose des medizinischen Dienstes angefordert. Ein weiterer Arzt untersucht dann den Krankgeschriebenen. Dies ist nur auf Geheiß der Krankenkasse möglich. Nur diese kann Gutachten des Zweitarztes verlangen, da sie nicht nur die Arztkosten, sondern auch das Krankengeld zahlt, wenn nach 6 Wochen Krankschreibung die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers endet. Da Sie bereits aus der Krankengeldphase heraus sind, halte ich eine Untersuchung durch den medizischen Dienst nicht für erforderlich. Sicherheitshalber könnten Sie sich von Ihrem Arzt bescheinigen lassen, dass die Ausübung der konkret beabsichtigten, ehrenamtlichen Tätigkeit Ihrer Genesung nicht im Wege steht.
Ich hoffe, Ihre Frage zu Ihrer Zufriedenheit beanwortet zu haben und wünsche Ihnen gute Genesung und alls Gute!
Mit freundlichen Grüßen
Dipl. Wirtschaftsjurist (FH)
Timo Müller
- Rechtsanwalt -
Antwort
vonRechtsanwalt Mag. iur. Timo Müller, Wirtschaftsjurist
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Rechtsanwalt Mag. iur. Timo Müller, Wirtschaftsjurist
Sehr geehrter Herr Müller,
danke für Ihre schnelle und verständliche Antwort. Ich habe schon lange kein Arbeitsverhältnis mehr sondern lebe aus den Leistungen nach SGB 2 ("Hartz 4"). Kann bzw. wird das Sozialzentrum meines Kreises (wir sind eine Optionskommune, hier gibt es ein Sozialzentrum statt des Jobcenters) auch meine Arbeitsfähigkeit ärtzlich überprüfen, wenn ich einem Freiwilligendienst nachkomme und dieses dort melde ?
Mit freundlichen Grüßen
Grundsätzlich muss ein ein ärztliches Attest akzeptiert werden. Auch das Jobcenter bzw. das Sozialzentrum können über die Krankenkasse beim Medinzinischen Dienst der Krankenkasse grundsätzlich eine Überprüfung beantragen. Es müssten dafür allerdings ernsthafte Zweifel an der Erkrankung des Versicherten vorhanden sein, damit einePrüfung der Arbeitsunfähigkeit veranlasst wird. Hiervon gehe ich in Ihrem Fall nicht aus, sofern sich die ehrenamtliche Tätigkeit im Rahmen hält und Ihre Gesundung nicht gefährdet. Um sicherzugehen, könnten Sie das Ehrenamt beim Sozialzentrum vorher anfragen und unter Berufung auf die geschilderten arbeitsrechtlichen Grundsätze absegnen lassen.