Sehr geehrte Ratsuchende,
grundsätzlich ist wegen der Arbeitslosigkeit die Voraussetzung eines Anspruchs nach § 1573 BGB gegeben.
Aber hier ist § 1578 BGB zu beachten.
Zitat:§ 1578 Maß des Unterhalts
(1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf.
(2) Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit sowie die Kosten einer Schul- oder Berufsausbildung, einer Fortbildung oder einer Umschulung nach den §§ 1574, 1575.
(3) Hat der geschiedene Ehegatte einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1573 oder § 1576, so gehören zum Lebensbedarf auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.
Damit ist die Frage nach einem Unterhaltsanspruch mit nein zu beantworten.
Die ehelichen Lebensverhältnisse waren geprägt durch den Bürgergeldbezug. Damit waren diese beschränkt auf die notwendigen Einnahmen, die der Bürgergeldbezug mit sich bringt.
Zwar hat die Ehefrau während des Bezugs geringe Einnahmen aus Ihrer Tätigkeit als Reinigungskraft, aber dadurch haben sich die Lebensverhältnisse nicht wesentlich geändert.
Sofern die Erwerbstätigkeit der Frau nicht bereits in der Ehe angelegt war, weil z.B. schon feststand, dass diese die Erwerbstätigkeit aufnehmen würde, können diese auch nicht als eheprägend angesehen werden.
Dafür ergeben sich aus Ihrer Darstellung keine Anhaltspunkte, so dass ein Anspruch nach den obigen Ausführungen abzulehnen ist.
Für den Auskunftsanspruch, der hier geltend gemacht wird gilt § 33 SGB II
Zitat:§ 33 Übergang von Ansprüchen
(1) Haben Personen, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen Anderen, der nicht Leistungsträger ist, geht der Anspruch bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über, wenn bei rechtzeitiger Leistung des Anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erbracht worden wären. Satz 1 gilt auch, soweit Kinder unter Berücksichtigung von Kindergeld nach § 11 Absatz 1 Satz 4 keine Leistungen empfangen haben und bei rechtzeitiger Leistung des Anderen keine oder geringere Leistungen an die Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbracht worden wären. Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann. Unterhaltsansprüche nach bürgerlichem Recht gehen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über.
Die Vorschrift spricht deutlich von „Unterhaltsansprüche" . Ein solcher ist aber nach meinem Dafürhalten nicht gegeben.
Die Frau sollte daher dem Auskunfsverlangen entgegentreten.
Dazu führen schon die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 33 SGB II Randziffer 33.19 aus:
Zitat:Die wechselseitige Auskunftspflicht besteht nicht, wenn fest-
steht, dass kein Unterhaltsanspruch gegeben ist und die Auskunft
keine Auswirkungen auf den Unterhaltsanspruch haben kann.
Mit diesem Argument sollte auch der Widerspruch begründet werden. Insbesondere ist darauf zu verweisen, dass ein Unterhaltsanspruch des Ehemannes nicht besteht.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle