25.10.2019
von Rechtsanwalt Fabian Fricke
Hallo, ich habe eine Frage für einen Bekannten.Er wohnt mit seiner quasi Schwägerin und deren Sohn(12j.) in einer Wohnung.Der Vater des Sohnes(sein Bruder) und ihr damaliger Lebensgefährte verstarb 2014.Die Schwägerin erhält Hartz4 und die Agentur für Arbeit bezahlt die Wohnung.Der Bekannte wohnt seit 5 Monaten in der gleichen Wohnung und hat aber erst seit den letzten 3 Monaten Arbeit mit einem Monatsverdienst von ca.1500 Euro netto.Ohne nennenswerten Rücklagen und einer Steuerschuld einer Selbstständigkeit vom Betriebsende 2017 im mittlerem fünstelligen Bereich, die noch nicht bezahlt ist von ihm.Er war und ist in dieser jetzigen gemeinsamen Zeit des gemeinsamen wohnens mit der Schwägerin weder Arbeitslos noch Hartz4 gemeldet.Dies wurde der Agentur für Arbeit nicht mitgeteilt, weil der Bekannte seinen Lebensunterhalt wie Speis und Trank trotz seiner finanziellen Schwierigkeiten selbst bezahlte.Auch haben die beiden kein gemeinsames Konto.Jedoch hat die Schwägerin für ihn von ihrem Konto die ARD/ZDF Fernsehgebühren für ihn bezahlt(52 Euro).Sie bekommt ja die Fernsehgebühren von der Agentur für Arbeit bezahlt.Und die Kontoauszüge muß die Schwägerin bei jeder weiteren Verlängerung der Unterstützung der Agentur für Arbeit vorzeigen.Jetzt sehen die Behörden ja die Überweisung.Die Überweisung erfolgte aber nicht wegen Hilfsbedürftigkeit meines Bekannten , sondern aus Versehen der Schwägerin.Soweit das Vorwort zur Verständlichkeit und nun zu der Frage: Hat die Hartz4 Bezieherin eine Leistungskürzung bzw.im schlechtesten Fall eine Rückforderung bereits gezahlten Leistungen zu befürchten weil eine Bedarfsgemeinschaft vorliegt? Der Bekannte hat auch gehört, dass die Wohnung durch Vertreter der Agentur für Arbeit auch aufgesucht, und Eintritt wie zb. für die Polizei gewährt werden muß bei Verdachtsmomenten.