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Bürgergeld - getrennte Wohnungen wg. gesundheitlicher Notwendigkeit?

| 3. März 2024 12:49 |
Preis: 50,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von

Guten Tag,
wir sind eine Bedarfsgemeinschaft im Bürgergeldbezug (Ehepaar mit 12jährigem Sohn) und leben sehr beengt (53 qm). Eine größere Wohnung finden wir hier nicht zu dem vom JobCenter übernommenen qm-Preis (angemessen seien 80 qm zu EUR 7,25/qm - hier sind eher 8,50 - 9,50 EUR/qm üblich). Eine zu große Veränderung (weiter weg ziehen) geht für unseren Sohn nicht.
Unser Sohn ist Autist und ich (Mutter) bin psychisch krank (beziehe EU-Rente wg. einiger Diagnosen).
Nun wird in unserem Mietshaus eine kleine Wohnung frei. Das wäre eine ideale Lösung für uns, da ich in dieser beengten Situation ohne Rückzugsmöglichkeit mit einem schwerbehinderten Kind immer wieder in meine psychischen Problematiken (Depression/Essstörung) verfalle, was die ganze Familie zusätzlich belastet. ICH (die Mutter) würde die Wohnung mieten und hätte dort meinen Rückzugsort. Mein Mann und unser Sohn verbleiben in dieser Wohnung.
Meine EU-Rente ist das einzige Einkommen (neben Kindergeld) und würde ausreichen, um die kleine Wohnung davon zu zahlen. Es bleibt dann noch fast die Hälfte der Rente übrig, die als Einkommen angerechnet werden könnte.
Wie sind unsere Chancen, dass von mir sozusagen lediglich ein "bereinigtes Einkommen" nach Abzug der Miete/Nebenkosten für die aus gesundheitlichen Gründen notwendige eigene Wohnung angerechnet wird? Ein ärztliches Attest vorzulegen ist kein Problem. Auch den Amtsarzt scheue ich nicht. Ich bin schließlich aus "gutem" Grund voll berentet.
Gibt es dazu schon irgendwelche Präzedenzfälle oder Lösungen durch den Gesetzgeber?

3. März 2024 | 15:43

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Ihre Situation ist in der Tat komplex und erfordert eine sorgfältige Betrachtung. Grundsätzlich ist es so, dass das Jobcenter die Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen übernimmt, sofern diese angemessen sind. Die Angemessenheit der Kosten wird dabei anhand der örtlichen Verhältnisse beurteilt.
In Ihrem speziellen Fall könnte es jedoch sein, dass das Jobcenter die Kosten für eine zweite Wohnung nicht ohne Weiteres anerkennt. Es könnte argumentiert werden, dass es sich hierbei um eine freiwillige und nicht notwendige Mehrbelastung handelt.
Allerdings haben Sie angeführt, dass sowohl Ihr Sohn als auch Sie gesundheitliche Probleme haben, die eine getrennte Unterbringung erforderlich machen könnten. Hier könnte es hilfreich sein, wenn Sie ein ärztliches Attest vorlegen könnten, das die Notwendigkeit einer getrennten Unterbringung bestätigt.
Es gibt durchaus Fälle, in denen das Jobcenter aufgrund besonderer Umstände die Kosten für eine zweite Wohnung übernommen hat. Allerdings sind diese Fälle eher die Ausnahme und es ist immer eine Einzelfallentscheidung. Dies betrifft dann eher die doppelte Mietbelastungen bei einem Umzug. Sie können allerdings davon ausgehen, dass sich das Jobcenter hiergegen wehren wird.

Sie sind aber keinesfalls an die Angemessenheitsrichtlinie hinsichtlich der vorgegeben Kosten für Unterkunft und Heizung beschränkt. Gehört eine behinderte Person zur Bedarfsgemeinschaft kann unter Umständen teurerer Wohnraum angemietet werden (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 13. Oktober 2023, L 13 AS 185/23 B ER).


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Mohamed El-Zaatari

Bewertung des Fragestellers 3. März 2024 | 16:29

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