Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ihre Situation ist in der Tat komplex und erfordert eine sorgfältige Betrachtung. Grundsätzlich ist es so, dass das Jobcenter die Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen übernimmt, sofern diese angemessen sind. Die Angemessenheit der Kosten wird dabei anhand der örtlichen Verhältnisse beurteilt.
In Ihrem speziellen Fall könnte es jedoch sein, dass das Jobcenter die Kosten für eine zweite Wohnung nicht ohne Weiteres anerkennt. Es könnte argumentiert werden, dass es sich hierbei um eine freiwillige und nicht notwendige Mehrbelastung handelt.
Allerdings haben Sie angeführt, dass sowohl Ihr Sohn als auch Sie gesundheitliche Probleme haben, die eine getrennte Unterbringung erforderlich machen könnten. Hier könnte es hilfreich sein, wenn Sie ein ärztliches Attest vorlegen könnten, das die Notwendigkeit einer getrennten Unterbringung bestätigt.
Es gibt durchaus Fälle, in denen das Jobcenter aufgrund besonderer Umstände die Kosten für eine zweite Wohnung übernommen hat. Allerdings sind diese Fälle eher die Ausnahme und es ist immer eine Einzelfallentscheidung. Dies betrifft dann eher die doppelte Mietbelastungen bei einem Umzug. Sie können allerdings davon ausgehen, dass sich das Jobcenter hiergegen wehren wird.
Sie sind aber keinesfalls an die Angemessenheitsrichtlinie hinsichtlich der vorgegeben Kosten für Unterkunft und Heizung beschränkt. Gehört eine behinderte Person zur Bedarfsgemeinschaft kann unter Umständen teurerer Wohnraum angemietet werden (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 13. Oktober 2023, L 13 AS 185/23 B ER).
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Mohamed El-Zaatari
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