Der Mitarbeiter ist zur Rückzahlung der bevorschussten Provisionen verpflichtet, wenn und soweit die Ausführung des Geschäfts unmöglich geworden ist, ohne dass der Arbeitgeber die Unmöglichkeit der Ausführung zu vertreten hat oder die Ausführung ihm nicht zuzumuten ist. Die §§ 87 ff Handelsgesetzbuch (HGB) gelten entsprechend. (2.2) Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses verfällt der Anspruch auf Provisionen. (2.3) Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Provision aus Umsätzen aus Projektgeschäften vergangener 12 Monate an denen er aktiv partizipiert und maßgeblich dazu beigetragen hat, dass das Geschäft zu Stande gekommen ist. (2.4) Die Ansprüche errechnen sich wie folgt: Neukunden (kein Auftrag in den vergangenen 60 Monaten): Umsätze bis 250.000,00 Euro: 10,00% Umsätze zwischen 250.000,01 Euro und 500.000,00 Euro: 7,50% Umsätze ab 500.000,01: 5,00% Bestandskunden (Auftrag in den vergangenen 60 Monaten): Umsätze bis 250.000,00 Euro: 3,00% Umsätze zwischen 250.000,01 Euro und 500.000,00 Euro: 2,00% Umsätze ab 500.000,01: 1,00% Beispiel: Der Arbeitnehmer gewinnt den ersten Neukunden und bringt ein Projekt mit einem Netto-Umsatzvolumen von 100.000 EUR zur Unterschrift. ... Frage: hat der Arbeitnehmer nach Kündigung Anspruch auf Provisionen trotz Absatz 2.2?