Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, für den Fall, dass er seine Tätigkeit nicht antritt oder das Dienstverhältnis vor Antritt oder während einer vereinbarten Probezeit vertragswidrig, insbesondere unter Nichteinhaltung der Kündigungsfrist, löst, eine Vertragsstrafe in Höhe eines 2-Wochen-Verdienstes zu zahlen. Für den Fall, dass der Arbeitnehmer nach Ablauf einer vereinbarten Probezeit das Arbeitsverhältnis vertragswidrig, insbesondere unter Nichteinhaltung der Kündigungsfrist, löst, oder aber der Arbeitgeber durch schuldhaftes vertragswidriges Verhalten zu einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses veranlasst, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine Vertragsstrafe in Höhe einer Bruttomonatsvergütung zu zahlen. Im Falle einer Kündigung kann der Arbeitnehmer jederzeit – unter Anrechnung etwaiger noch bestehender Urlaubsansprüche – vom Dienst freigestellt werden, wobei die Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 und 7 bis zum Ende des Dienstverhältnisses weiter zu zahlen sind.