Fortbildungsvereinbarung………….Seite 1 von 3 § 3 FORTBILDUNGSKOSTEN (1) (2) Der Arbeitgeber trägt die folgenden Kosten der Fortbildung: 1. ... Im Übrigen trägt der Arbeitnehmer die Kosten der Fortbildung. § 4 RÜCKZAHLUNGSPFLICHT (1) (2) (3) (4) Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, die nach § 3 Abs. 1 vom Arbeitgeber tatsächlich übernomme- nen Kosten an diesen zurückzuzahlen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von 24 Monaten nach Beendigung der Fortbildung, aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet und das Ausscheiden darauf beruht, dass 1. der Arbeitnehmer eine Eigenkündigung ausspricht, die (i) nicht von dem Arbeitgeber ver- anlasst oder mitveranlasst wurde und die (ii) nicht durch berechtigte, in der Person des Arbeitnehmers liegende und vom Arbeitnehmer nicht zu vertretende Gründe begründet ist, 2. der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus einem vom Arbeitnehmer zu vertretenden Grund kündigt, oder 3. die Parteien in Folge von verhaltensbedingten Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers ei- nen Aufhebungsvertrag abschließen. ... Die Rückzahlungspflicht nach Abs. 1 besteht des Weiteren auch vor Abschluss der Fortbildung, wenn das Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis auf einem der in § 4 Abs. 1 Ziffern 1 bis 3 benannten Gründen beruht.