Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zitat:Die Rückzahlungsverpflichtung besteht nicht, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis durch berechtigte personenbedingte Eigenkündigung beendet
Diese Klausel ist in der Tat äußerst ungewöhnlich und aus diesem Sachzusammenhang nicht zu verstehen. Es ist grundsätzlich rechtlich zulässig und nicht ungewöhnlich, dass der Arbeitgeber eine Rückzahlungsverpflichtung für Fortbildungskosten in den Arbeitsvertrag aufnimmt. Denn für den Arbeitgeber handelt es sich bei den Fortbildungskosten um eine Sachaufwendung. Diese Aufwendung soll sich wiederum in dem Arbeitsverhältnis amortisieren, d.h. der Arbeitgeber profitiert von der zusätzlichen Ausbildung seines Arbeitnehmers. Die folgenden Bindungszeiten sind von der Rechtsprechung anerkannt:
bis 1 Monat Fortbildung: Bindung bis zu 6 Monaten
bis 2 Monate Fortbildung: Bindung bis zu 1 Jahr
bis 4 Monate Fortbildung: Bindung bis zu 2 Jahre
bis 6 Monate Fortbildung: Bindung bis zu 3 Jahre noch längere Fortbildung: Bindung bis zu 5 Jahre
Allerdings stellt sich die Frage was mit den Kosten geschieht, wenn das Arbeitsverhältnis vorzeitig beendet wird. Grundsätzlich kann das von den Parteien frei vereinbart werden. Es muss allerdings das Transparenzgebot berücksichtigt werden. Für den Arbeitnehmer muss klar zu erkennen sein unter welchen Umständen er die Kosten zu erstatten hat und er muss die Kosten nur bei eigenem Verschulden zurückzahlen. Bei einer personenbedingten Kündigung handelt es sich um eine Kündigung durch den Arbeitgeber aufgrund persönlichen Gründen in der Person des Arbeitnehmers. Aufgrund es Kündigungsschutzgesetzes ist der Arbeitnehmer von unzulässigen Kündigungen geschützt. Personenbedingte Kündigungsgründe wären Fehlverhalten am Arbeitsplatz oder auch eine krankheitsbedingte Kündigung. Eine krankheitsbedingte Kündigung ist aber nur unter strengen rechtlichen Voraussetzungen möglich. Es gibt deshalb keine personenbedingte Eigenkündigung. Aber wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis selbst innerhalb der 24 Monate nach der Fortbildung ordentlich kündigt, dann muss er die Kosten zurückzahlen. Andersherum darf der Arbeitgeber nicht innerhalb der Probezeit grundlos kündigen und die Kosten zurückverlangen, denn die Kündigung hätte der Arbeitnehmer nicht verschuldet. Ich rate Ihnen dringend dazu die Klausel mit Ihrem Arbeitgeber zu besprechen, weil die Regelung in dieser Form nicht transparent und damit unrechtmäßig ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Melvin Grimm
Rechtsanwalt