Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie müssen keine Fortbildungskosten zurückzahlen, da die von Ihnen benannte Klausel unwirksam ist.
Arbeitgeber können Fortbildungskosten nicht vom Arbeitnehmer zurückverlangen, sofern die Rückzahlungsklausel im Fortbildungsvertrag den Fall einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers wegen unverschuldeter, dauerhafter Leistungsunfähigkeit nicht ausschließt. Eine Rückzahlungsklausel, die eine solche Vertragsbedingung nicht ausschließt, stellt eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB dar. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seinem Urteil vom 01. März 2022 (Az. 9 AZR 260/21) entschieden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Sönke Doll
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Rechtsanwalt Sönke Doll
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Vielen Dank für die schnelle Rückmeldung.
Ein Paragraph in der Rückzahlungsvereinbarung lautet:
"Rückzahlung bei schuldhaften Misserfolg bzw. Abbruch
Erreicht die Beschäftigte das Fortbildungsziel nicht oder entschließt sich die Beschäftigte, die Fortbildung abzubrechen, so ist sie im darauffolgenden Monat zur Rückzahlung der bislang von dem Arbeitgeber getragenen Fortbildungskosten nach Paragraph 3 dieser Vereinbarung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn die Beschäftigte nachweist, dass sie das Nichterreichen des Fortbildungszieles bzw. den Abbruch der Fortbildung nicht zu vertreten hat."
Gilt Ihre Aussage trotzdem?
Das ändert nichts an meiner Bewertung. Das BAG hat geurteilt, dass man als Arbeitnehmer eine Fortbildungsvereinbarung ohne Angst auf Rückzahlungen kündigen können muss, wenn man zB aus gesundheitlichen Gründen die nicht fortführen kann. Ohne eine derartige Klausel ist die Rückzahlungsklausel insgesamt unwirksam.