Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Zuerst möchte ich Sie daraufhin weisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch eine Kollegin/ einen Kollegen vor Ort ersetzen kann. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung komplett anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Ihre Frage beantworte ich aufgrund, der von Ihnen erhaltenen Angaben wie folgt:
§ 230 HGB
(1) Wer sich als stiller Gesellschafter an dem Handelsgewerbe, das ein anderer betreibt, mit einer Vermögenseinlage beteiligt, hat die Einlage so zu leisten, daß sie in das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts übergeht.
Sie selbst werden somit als „stiller Gesellschafter" nicht an der der Gesellschaft selbst beteiligt, sondern stellen vielmehr dem Anderen, der ein Handelsgewerbe betreibt die Einlage (ihr Geld) zur Verfügung. Diese Einlage geht in das Vermögen der Gesellschaft über.
Die stille Gesellschaft kommt regelmäßig nur zwischen dem einen Kapitalgeber und dem Geschäftsinhaber zustande. Natürlich kann der Geschäftsinhaber weitere stille Gesellschaften mit weiteren Kapitalgebern begründen, unabhängig von den anderen.
Die stille Beteiligung ist stets nur eine sog. Innengesellschaft, tritt also nach außen in Bezug auf das ausgeübte Handelsgeschäft nicht in Erscheinung.
Aus Absatz 2 der o.g. Norm ergibt sich, dass aus den in dem Betrieb geschlossenen Geschäften allein der Inhaber berechtigt und verpflichtet wird. Eine Haftung des stillen Gesellschafters scheidet aus.
Der stille Gesellschafter ist zwingend stets an dem Gewinn beteiligt. Eine anderslautende Vereinbarung ist wegen §231 Abs. 2 HGB
rechtswidrig. Dagegen kann der Gesellschaftsvertrag durchaus bestimmen, dass der stille Gesellschafter nicht am Verlust (Schulden der Gesellschaft) beteiligt werden soll.
Hier ist die stille Gesellschaft von einem partiarischen Darlehen zu unterscheiden.
Das partiarische Darlehen wird nicht mit einem festen Zins vereinbart, sondern mit einer Beteiligung am Umsatz oder Gewinn des Darlehensnehmers. Bei der stillen Beteiligung bezweckt der Gesellschafter durch die Einlage den gemeinsamen Betrieb eines Handelsgewerbes. Bei einem Darlehen ist von einem reinen Eigeninteresse auszugehen. Es fehlt der für die stille Gesellschaft typische gemeinsame Zweck, nämlich die Verbindung des Inhabers des Handelsgewerbes mit dem stillen Gesellschafter zum Betrieb des Handelsgewerbes. Ertragsteuerlich erzielt der Darlehensgeber Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20Abs. 1 Nr. 4 EStG
).
Im Insolvenzfall kann der Stille lediglich eine normale Konkursforderung geltend machen, erhält also nur die Konkursdividende; andererseits haftet er den Gläubigern auch nicht.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung oder Vertretung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
13. November 2012
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11:24
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Wehle
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