Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn Ihnen Ihr behandelnder Arzt geraten hat, aufgrund Ihres Gesundheitszustandes, für einen Zeitraum von 3 Monaten, auf das Führen von Fahrzeugen zu verzichten, stellt sich natürlich, abhängig von Ihrer Tätigkeit, die Frage ob Sie überhaupt arbeitsfähig sind. Ist dies nicht nicht der Fall, sollten Sie sich freilich die Arbeitsunfähigkeit ärztlich attestieren lassen. Für diesen Fall steht Ihnen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu.
Sollten Sie arbeitsfähig sein, so sind Sie grundsätzlich weiterhin verpflichtet zur Arbeit zu erscheinen. Insoweit sind Sie gehalten auf öffentliche Verkehrsmittel oder Fahrgemeinschaften zurück zu greifen. Unter Umständen haben Sie auch Anspruch darauf, im öffentlichen Personennahverkehr unentgeltlich befördert zu werden, vgl. §§ 145
ff. SGB IX.
Wenn es Ihnen aufgrund Ihrer Behinderung nicht möglich ist öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen, so gewährt Ihnen der Rehabilitationsträger bzw. das Integrationsamt unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen zum Erreichen des Arbeitsplatzes.
In Härtefällen schließt dies auch die Übernahme von Taxikosten oder das Stellen eines Beförderungsdienstes mit ein. Für diesen Fall rate ich Ihnen an, umgehend Verbindung mit dem Integrationsamt aufzunehmen.
Voraussetzungen für Sozialgeld sehe ich auf Grundlage Ihrer Informationen hingegen als nicht gegeben an. Dieses steht nicht erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zu, die mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben und keinen Anspruch auf Sozialhilfe haben. Ihren Angaben zur Folge besteht jedoch ein Arbeitsverhältnis, so dass gleichzeitig feststeht, dass Sie erwerbsfähig sind.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
22. September 2015
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17:44
Antwort
vonRechtsanwalt Mikio Frischhut
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