Sehr geehrte Damen und Herrn, wir beabsichtigen in einem Dreiparteienhaus eine Eigentumswohnung zu kaufen. ... In der Teilungserklärung wird auf das Theme Instandhaltung und Lastentragung wie folgt eingegangen: §4 Instandhaltung un Instandsetzung 1) Jeder Wohnungseigentümer ist verpflichtet, sein Sondereigentuim sowie die in §5 Ziffer 1) genannten Gebäudeteile ordnungsgemäß instandzuhalten und instandzusetzten. ... Jeder Wohnungseigentümer hat, soweit es ihm möglich und zumutbar ist, bis zur Abhilfe durch den Verwalter, durch vorläufige Maßnahmen für die Abwendung unmittelbarer Gefahren zu sorgen. §5 Lastentragung 1) Jeder Wohnungseigentümer trägt die Kosten für die Instandhaltung und Instandsetzung seines Sondereigentums sowie folgender Gebäudeteile, gleichgültig, ob es sich dabei um Sonder- oder Gemeinschaftseigentum handelt: Nichttragende Innenwände, Bodenbeläge, Innenseiten der Fenster, Wand- und Deckenputz innerhalb des Sondereigentums, Rolläden, Rollädenkästen, Estriche und Innenseiten der Balkone, die Kosten des Ersatzes zerstörter oder beschädigter Fenster von Sondereigentumsräumen. 2) Die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums, sowie die Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung und eines gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums tragen die Wohnungs-/Teileigentümer im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile, soweit nicht nachfolgende etwas anderes bestimmt ist.