Sehr geehrter Fragesteller,
die Änderung ist dann gültig, wenn die alte Teilungserklärung eine Öffnungsklausel enthalten hat, die besagt, dass über die Änderung nach dem Mehrheitsprinzip entschieden werden. Ist dies nicht der Fall, ist Einstimmigkeit erforderlich. Da ein Eigentümer nicht zugestimmt hat, wäre die Änderung in diesem Fall unwirksam.
Die Kosten des Notars werden Sie zahlen müssen, sofern der WEG-Verwalter diesen im Namen der Eigentümer beauftragt hat. Dies ist bei einer Änderung der Teilungserklärung die Regel. Ich gehe davon aus, dass diese Beauftragung zuvor beschlossen wurde.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Guido Matthes
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Was ist, wenn der Verwalter eigenmächtig den Notar beauftragt hat. ohne Beschluß der Eigentümer? Dies ist nämlich der Fall.
In diesem Fall wären die Kosten m.E. zu tragen, wenn die Änderung der Teilungserklärung im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich geworden ist. Hierzu wären die weiteren Umstände zu erörtern, die die Änderung erforderlich gemacht haben.
Mit freundlichen Grüßen