Nach verschiedenen Anfeindungen durch diesen Nachbarn, wie: - Klage wegen Pflanzabstand und -überhang auf diesem Wegabschnitt (Klage von Gericht abgewiesen, § 226 BGB wurde damals vom Richter mit in Betracht gezogen), - anschließend komplettes Absperren des Weges durch Errichten eines Zaunes, später Teilabsperren des Weges (letztendlich wurde die Absperrung vom Nachbarn wieder entfernt, um sich wenigstens in einer Richtung Wegerecht zu erhandeln, mit der Folge, auch diesen Anwohnern Fahrtrecht einzuräumen) haben wir unser Grundstück umgestaltet und u.a. einen zweiten Eingang (vorerst als Provisorium) ins Grundstück eingerichtet und damit ein Durchgang geschaffen, um die damals errichtete komplette Absperrung des Weges zu umgehen (ansonsten hätten wir einen Umweg von ca. 300m in kauf nehmen müssen, um unsere Garage, die sich mit im Gartengrundstück befindet, zu erreichen). ... Hier das letzte Schreiben von unserem Nachbarn, eingescannt, anonymisiert, ansonsten unverändert: Herr und Frau Xxx Sssss und Yyy Sssss Straße PLZ Ort 27.03.2006 Sehr geehrte Frau Zzzzz nachdem wir nun endgültig für unser Grundstück ein gesetzliches, ins Grundbuch eingetragenes, vom Notar beglaubigtes Geh- und Fahrtrecht besitzen und wir bestimmen können, wer darüber gehen und fahren darf, sprechen wir nur Ihrer gesamten Familie Zzzzz ein nochmaliges Verbot aus unser Grundstück zu benutzen.