Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ihre Situation ist in der Tat komplex und erfordert eine sorgfältige rechtliche Betrachtung. Zunächst einmal ist es wichtig zu verstehen, dass der Kaufvertrag und die Eintragung ins Grundbuch zwei getrennte Vorgänge sind. Der Kaufvertrag regelt die rechtlichen Verpflichtungen zwischen Käufer und Verkäufer, während die Eintragung ins Grundbuch den Eigentumswechsel dokumentiert.
In Ihrem Fall scheint es, dass der Verkäufer seine vertraglichen Pflichten nicht erfüllt hat, indem er das Grundstück nicht wie vereinbart eingeebnet hat. Dies könnte einen Vertragsbruch darstellen, der Sie berechtigt, rechtliche Schritte einzuleiten.
Um als Eigentümer im Grundbuch eingetragen zu werden, müssen Sie den Nachweis erbringen, dass der Kaufpreis vollständig bezahlt wurde und der Verkäufer seine Pflichten aus dem Kaufvertrag erfüllt hat. Da dies in Ihrem Fall nicht gegeben zu sein scheint, könnte es schwierig sein, die Eintragung ins Grundbuch zu erreichen.
Eine Möglichkeit könnte sein, den Verkäufer auf Erfüllung des Vertrages zu verklagen. Wenn Sie erfolgreich sind, könnte das Gericht den Verkäufer dazu verpflichten, das Grundstück wie vereinbart herzurichten. Allerdings könnte dies, wie Sie bereits angedeutet haben, schwierig sein, wenn der Verkäufer insolvent ist.
Eine andere Möglichkeit könnte sein, den Vertrag rückabzuwickeln und Schadensersatz zu fordern. Dies könnte jedoch ebenfalls schwierig sein, wenn der Verkäufer zahlungsunfähig ist.
In Ihrem Fall empfehle ich Ihnen die Klage auf Erfüllung rasch voranzubringen.
Gerne bin ich Ihnen bei den weiteren Schritten behilflich.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Richter
Antwort
vonRechtsanwalt Matthias Richter
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