Frage: sind die unten stehenden Klauseln so rechtsgülitg, d.h. muss ich Schönheitsreparturen durchführen, bzw. muss ich 40% (weil Mietdauer kleiner 3 Jahre) der Malervoranschlagskosten tragen? ... §14 Gebrauch und Pflege der Mieträume, Schönheitsreparaturen Im allgemeinen werden Schönheitsreparaturen in den Mieträumen - jeweils gerechnet ab Mietbeginn – in folgenden Zeitabständen erforderlich: In Küche, Bäder und Duschenalle 3 Jahre In Wohn und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle 5 Jahre In anderen Nebenräumen alle 7 Jahre §5 Der Mieter ist verpflichtet, die während es Mietverhältnisses erforderlichen Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten durchzuführen. ... Endet das Mietverhältnis und sind zu diesem Zeitpunkt Schönheitsreparaturen noch nicht fällig, so ist der Mieter verpflichtet, die Kosten für die Schönheitsreparaturen aufgrund eins Kostenvoranschlages eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäftes an den Vermieter nach folgenden Maßstab zu bezahlen: liegt die letzten Schönheitsreparaturen seit Vertragsbeginn länger als 1 Jahr zurück, so zahlt der Mieter 20% der Kosten aufgrund eines Kostenvoranschlages eines Malerfachgeschäftes and den Vermieter; liegen sie länger als 2 Jahre zurück 40%, länger als 3 Jahre 60%, länger als 4 Jahre 80%; dem Mieter ist es unbenommen, nachzuweisen, dass die Kosten des Voranschlages höher sind als ortsüblich.