Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Sonderwerbungskosten bei Vermietung und Verpachtung zuständig?

| 1. Juli 2024 13:23 |
Preis: 60,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Ich besitze seit 2007 eine Wohnung (Sondereigentum) in einer Wohnanlage mit ca. 80 Wohnungen, die bis 31.6.2020 vermietet war.

Der Verwalter teilt für die WEG einem „zentralen" Finanzamt zur gesonderten und einheitlichen Feststellung die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit, saliert aus Einnahmen minus Werbungskosten.

Der Verwalter übermittelt vorab die Daten jedem Eigentümer und teilt zusätzlich schriftlich mit, dass "Sonderwerbungskosten, die nicht im Zusammenhang mit dem Mietpool stehen, z.B. AFA, nach wie vor in der persönlichen Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden müssen."

Dies hat bis 2019 auch mit dem für mich zuständigen Finanzamt immer funktioniert. Nach dem Wohnungswechsel ist für mich ab 2020 ein neues Finanzamt für die Einkommensteuererklärung zuständig. Dieses behauptet nun, dass die Sonderwerbungskosten nicht in der individuellen Einkommenssteuererklärung geltend gemacht werden können, sondern nur bei dem „zentralen" Finanzamt im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung. Ich solle deshalb Widerspruch gegen den Bescheid zur gesonderten und einheitlichen Feststellung einlegen.

Hinweis:
Ich habe bei dem jetzigen Finanzamt, welches für die Einkommensteuererklärung zuständig ist, vorsorglich Einspruch eingelegt, aber schon telefonisch den ablehnenden Grund mitgeteilt bekommen.

Meine Fragen:
1) Bei welchem Finanzamt gebe ich die Sonderwerbungskosten an?
2) Wer trägt die Kosten, wenn die Sonderwerbungskosten doch im Rahmen der Einkommenssteuerklärung durch das für mich zuständige Finanzamt hätten berücksichtigt werden müssen, und ich den bereits eingelegten Widerspruch vom beantwortenden Anwalt weiterführen lasse?

1. Juli 2024 | 14:31

Antwort

von


(717)
Grünberger Str. 54
10245 Berlin
Tel: 03029399240
Web: https://www.rechtsanwalt-braun.berlin
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Fragesteller,


aufgrund der übermittelten Information beantworte ich Ihre Fragen wie folgt.


Die Anlage V kann im Rahmen der Einkommensteuererklärung und auch im Rahmen der Feststellungserklärung (einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte) abgegeben werden.


Grundsätzlich ist die Abgabe der Feststellungserklärung bei "Mietpools" nicht vorgesehen, da dass Eigentum nicht im Eigentum mehrerer Berechtigter steht, siehe § 180 Abs. 1 Nr. 2 AO.


Dennoch findet sehr häufig ein Feststellungsverfahren statt, bspw. wenn die Sondereigentümer sich zu einer Vermietungsgemeinschaft zusammenschließen, auch um das wirtschaftliche Risiko eines Ausfalls von einzelnen Mietern zu vermeiden.


Sehr oft findet auch ein Feststellungsverfahren statt, wenn die Vermieter" sich leidglich hinsichtlich der Einnahmen und Ausgaben zusammenschließen, in diesen Fällen scheint es unterschiedliche Ansichten zu geben, ob das ausreicht, um gemeinsame Einkünfte im Sinne des § 180 Abs. 1 Nr. 2 lit a AO zu begründen. Einige Finanzämter akzeptieren die Auflisten der Verwalter und übermitteln die anteiligen Einkünfte an die Wohnsitzfinanzämter und diese verarbeiten diese dann in der Einkommensteuererklärung. Dabei handelt es sich um eine sogenannte Teilfeststellung, welche nach dem Schreiben des BMF-Schreiben vom 02.05.2001 (BStBl I 2001 S. 256) möglich ist. Dabei übermittelt das Festsetzungsfinanzamt eine sogenannte ESt 4 B-Mitteilung, woraus sich dann die Einnahmen und Ausgaben ergeben.


Es gibt aber auch Finanzämter, welche in solchen Konstellationen "klassische" Feststellungserklärungen erstellen und dafür sind dann natürlich auch die "Sonderwerbungskosten", AfA etc. der einzelnen Mitglieder anzugeben.


Abschließend, wenn Ihr Wohnsitzfinanzamt diese reduzierte Feststellungserklärung nicht verarbeitet, versuchen Sie das mit dem Finanzamt am Belegenheitsort (Ort der Wohnungen) zu klären, es muss ja geklärt werden. Hinsichtlich der Kosten, da es sich um ein Problem auf Ihrer Seite handelt, werden Sie diese Kosten erst einmal selbst tragen müssen.




Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Einblick verschaffen und, dass ich Ihre Frage beantwortet habe, bei eventuellen Nachfragen können Sie gerne die kostenlose Nachfrageoption benutzen.


Berücksichtigen Sie bitte, dass auch kleine Sachverhaltsänderungen zu einer gänzlich anderen rechtlichen Bewertung führen können.


Mit freundlichen Grüßen


Sebastian Braun
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 2. Juli 2024 | 19:19

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Sehr schnelle Rückmeldung mit ausführlicher Antwort, die auch weitere Vorgehensweisen aufzeigt. Ich werde den Anwalt mandatieren, falls ich mit der vorgeschlagen Vorgehensweise keinen Erfolg habe.

Es lohnt immer zuerst auf frag-einen-anwalt eine Ersteinschätzung anzufordern, da diese schnell, kostengünstig und schriftlich vorliegt. Ist man dann von dem Anwalt dann noch aufgrund seiner Bewertungen überzeugt, kann man ihn auch direkt beauftragen, statt vor Ort einen unbekannten Anwalt einzuschalten.

"
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Sebastian Braun »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2. Juli 2024
4,8/5,0

Sehr schnelle Rückmeldung mit ausführlicher Antwort, die auch weitere Vorgehensweisen aufzeigt. Ich werde den Anwalt mandatieren, falls ich mit der vorgeschlagen Vorgehensweise keinen Erfolg habe.

Es lohnt immer zuerst auf frag-einen-anwalt eine Ersteinschätzung anzufordern, da diese schnell, kostengünstig und schriftlich vorliegt. Ist man dann von dem Anwalt dann noch aufgrund seiner Bewertungen überzeugt, kann man ihn auch direkt beauftragen, statt vor Ort einen unbekannten Anwalt einzuschalten.


ANTWORT VON

(717)

Grünberger Str. 54
10245 Berlin
Tel: 03029399240
Web: https://www.rechtsanwalt-braun.berlin
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht, Erbrecht