Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund der übermittelten Information beantworte ich Ihre Fragen wie folgt.
Die Anlage V kann im Rahmen der Einkommensteuererklärung und auch im Rahmen der Feststellungserklärung (einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte) abgegeben werden.
Grundsätzlich ist die Abgabe der Feststellungserklärung bei "Mietpools" nicht vorgesehen, da dass Eigentum nicht im Eigentum mehrerer Berechtigter steht, siehe § 180 Abs. 1 Nr. 2 AO.
Dennoch findet sehr häufig ein Feststellungsverfahren statt, bspw. wenn die Sondereigentümer sich zu einer Vermietungsgemeinschaft zusammenschließen, auch um das wirtschaftliche Risiko eines Ausfalls von einzelnen Mietern zu vermeiden.
Sehr oft findet auch ein Feststellungsverfahren statt, wenn die Vermieter" sich leidglich hinsichtlich der Einnahmen und Ausgaben zusammenschließen, in diesen Fällen scheint es unterschiedliche Ansichten zu geben, ob das ausreicht, um gemeinsame Einkünfte im Sinne des § 180 Abs. 1 Nr. 2 lit a AO zu begründen. Einige Finanzämter akzeptieren die Auflisten der Verwalter und übermitteln die anteiligen Einkünfte an die Wohnsitzfinanzämter und diese verarbeiten diese dann in der Einkommensteuererklärung. Dabei handelt es sich um eine sogenannte Teilfeststellung, welche nach dem Schreiben des BMF-Schreiben vom 02.05.2001 (BStBl I 2001 S. 256) möglich ist. Dabei übermittelt das Festsetzungsfinanzamt eine sogenannte ESt 4 B-Mitteilung, woraus sich dann die Einnahmen und Ausgaben ergeben.
Es gibt aber auch Finanzämter, welche in solchen Konstellationen "klassische" Feststellungserklärungen erstellen und dafür sind dann natürlich auch die "Sonderwerbungskosten", AfA etc. der einzelnen Mitglieder anzugeben.
Abschließend, wenn Ihr Wohnsitzfinanzamt diese reduzierte Feststellungserklärung nicht verarbeitet, versuchen Sie das mit dem Finanzamt am Belegenheitsort (Ort der Wohnungen) zu klären, es muss ja geklärt werden. Hinsichtlich der Kosten, da es sich um ein Problem auf Ihrer Seite handelt, werden Sie diese Kosten erst einmal selbst tragen müssen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Einblick verschaffen und, dass ich Ihre Frage beantwortet habe, bei eventuellen Nachfragen können Sie gerne die kostenlose Nachfrageoption benutzen.
Berücksichtigen Sie bitte, dass auch kleine Sachverhaltsänderungen zu einer gänzlich anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Braun
Rechtsanwalt
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