Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihren Fragen:
1. a) Da ich nach wie vor Domaininhaber und Admin-C bleibe, hafte ich als Mitstörer doch auch für Rechtsverletzungen, welche mit dieser Domain bzw. über diese Web-Site oder E-Mail (Spam Versand?) begangen werden. --- Richtig?
Eine Haftung trifft Sie nur dann, wenn Sie Prüfpflichten nicht wahrnehmen. Der Umfang der Prüfungspflichten richtet sich danach, ob und inwieweit Ihnen eine Prüfung zuzumuten ist. Dabei können Ihre Funktion und Aufgabenstellung und die Eigenverantwortung des Domainmieters eine Rolle spielen. Jedenfalls wenn Sie begründeten Anlass haben davon auszugehen, dass Rechtsverletzungen begangen werden oder werden sollen, sind Sie verpflichtet, die Rechtsverletzung zu unterbinden. Tun Sie das nicht, können Sie als Störer in Anspruch genommen werden.
3. c) Zwar verpflichtet sich die UG in diesem Mietvertrag mich als Domaininhaber im Innenverhältnis von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, doch letztlich könnte ich meinen Anspruch gegen die UG ja aufgrund deren "Mini-Vermögen" gar nicht realisieren = ich würde selbst auf dem Schadensersatz und den Gerichtskosten sitzenbleiben, welche ich ggf. für die auf der Domain begangene Rechtsverletzung zu zahlen hätte. Richtig?
Richtig. Die Haftung im Innenverhältnis berührt die Haftung im Außerverhältnis nicht. Sie tragen daher das Insolvenzrisiko.
Einen Anspruch auf die Bürgschaft haben Sie nicht. Wenn der Mieter der Domain eine solche nicht abgeben will, kann dies allerlei Gründe haben. Dass er kein Haftungsrisiko übernehmen will, wird einer davon sein.
2. b) Aus meiner Sicht handelt es sich um eine gesamtschuldnerische Haftung, so dass sich ein Kläger bzw. Geschädigter frei (unter Abwägung seines Prozessrisikos) aussuchen kann, ob er lieber einen 1000 Euro UG verklagt (wo faktisch nichts zu holen ist) oder lieber eine natürliche Person (= mich). Richtig ?
Nicht unbedingt. Auf Schadensersatz können Sie dann nicht in Anspruch genommen werden, wenn Sie sich die Rechtsverletzungen nicht zu eigen machen und/oder dessen Urheber sind. Als Störer sind Sie nur dem Unterlassungsanspruch und der Strafbewehrung für den Fall der Zuwiderhandlung ausgesetzt. Ein Schadensersatzanspruch besteht nur gegen den Täter oder Teilnehmer der Rechtsverletzung. Von daher mag es aus Gründen des schnellen Rechtsschutzes angezeigt sein, Zunächst Sie auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen, etwa, weil der Betreiber der Seite nicht zu ermitteln ist. Für einen Schadensersatzanspruch wären Sie als Vermieter grundsätzlich nicht der richtige Anspruchsgegner.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben. Bei Unklarheiten fragen Sie nach.
Mit freundlichen Grüßen
Scholz, RA