(siehe hierzu den vollständigen entsprechenden Auszug aus dem Mietvertrag) Mietvertragsbeginn 15.12.2009; Wohnungs-Erstbezug; Mietvertrags-Ende 31.10.2013 (Übergabe kommendes Wochenende) bzw. spätestens zum 30.11.2013 Der künftige Nachmieter und alle Wohnungs-Interessierten waren sehr vom ausgesprochen guten Zustand der Wohnung und vom immer noch sehr gutem (Erst-)Anstrich (weiß) der Wohnung angetan, auch hinter & neben den Bildern war kein farblicher Unterschied zu erkennen. ... Er haftet daneben für jeden weiteren von Ihm verschuldeten Schaden, der durch die nachträgliche Ausführung der Schönheitsreparaturen entsteht. 4.Endet das Mietverhältnis vor Eintritt der Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen, so ist der Mieter verpflichtet, die anteiligen Kosten für die Schönheitsreparaturen auf Grund eines Kostenvoranschlages eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachbetriebes an den Vermieter nach folgender Maßgabe zu zahlen: Liegen die Schönheitsreparaturen für die Nassräume und Küchen während der Mietzeit länger als 1 Jahr zurück so zahlt der Mieter 33 %, liegen sie länger als 2 Jahre zurück 66 %. ... Im übrigen steht es dem Mieter frei, konkret darzulegen, dass der vom Vermieter vorgelegte Kostenvoranschlag unrichtig ist oder die in Ansatz gebrachten Kosten unangemessen sind oder der tatsächliche Abnutzungsgrad der Mietsache geringer ist, als der prozentual ermittelte. 5.Unabhängig davon, ob die Wohnung renoviert oder unrenoviert übergeben werden, berechnen sich die vorstehenden Regelfristen, jeweils ab Überlassung der Mietsache; sind die Schönheitsreparaturen nach diesem Zeitpunkt vom Mieter fachgerecht durchgeführt worden, berechnen sich die Regelfristen von diesem Zeitpunkt an.