Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Frage summarisch auf der Basis der mitgeteilten Informationen.
Leider muss ich Ihre Frage in einem für Sie negativen Sinne beantworten.
1. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil vom 22.12.2003, VIII ZR 81/03
) ist der Ausschluss des Kündigungsrechts zulässig, solange es für beide Seiten gilt (wobei auch dies teilweise umstritten ist).
Der von Ihnen abgeschlossene Vertrag ist auch kein Zeitmietvertrag, da kein Ende vorgesehen ist. Vielmehr handelt es sich um einen unbefristeten Mietvertrag, bei dem lediglich das Recht zur Kündigung für ein Kahr ausgeschlossen wurde. Ihr Vermieter musste Ihnen daher auch keinen Grund für eine Befristung nennen, da keine vorliegt.
2. Auch § 573c Abs. 4 BGB
greift in Ihrem Fall nicht.
Nach § 573c Abs. 4 BGB
sind Vereinbarungen, die zum Nachteil des Mieters von den gesetzlichen Kündigungsfristen des § 573c Abs. 1 BGB
abweichen, unwirksam. Durch einen Kündigungsverzicht werden jedoch gerade die einzuhaltenden Kündigungsfristen nicht verändert. Mit welcher Frist das Mietverhältnis gekündigt werden kann, wird erst dann relevant, wenn dem Kündigenden überhaupt ein Kündigungsrecht zusteht. Gerade dies wird aber durch eine von den Parteien vereinbarte Kündigungsverzichtsabrede für einen bestimmten Zeitraum ausgeschlossen. Das Gesetz selbst unterscheidet ausdrücklich zwischen der Zulässigkeit einer Kündigung (vgl. § 577a BGB
) einerseits und der einzuhaltenden Kündigungsfrist (§ 573c BGB
) andererseits.
Sie haben leider durch den Vertrag eine Kündigung für ein Jahr ausgeschlossen.
Ich würde Ihnen daher raten, ein Gespräch mit Ihrem Vermieter zu suchen. In einer Vielzahl der Fälle lässt ein Vermieter mit sich reden, wenn Sie ihm einen solventen Nachmieter anbieten, welcher die Wohnung übernimmt.
Ich hoffe dennoch, dass ich Ihnen mit meiner Auskunft helfen konnte und wünsche Ihnen viel Glück bei der Lösung Ihres Problems.
Mit freundlichen Grüßen
Elmar Dolscius
Rechtsanwalt
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