Sonderregelungen zu § 5 Kostenordnung
beantwortet von
Rechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla / Bremerhaven
Als Verkäufer eines Grundstücks hafte ich in einem konkreten Fall für die Notargebühren, obwohl der Käufer gem. Kaufvertrag diese Kosten übernehmen sollte. Es gibt, nachdem ich vom ersten Verkauf zurückgetreten bin, einen weiteren Käufer (ist mit dem ersten Käufer bekannt).Ich möchte zwar verkaufen, aber unter keinen Umständen wieder die Notarkosten bei etwaiger Nichtzahlung durch den Käufer tragen.