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Gebühr bei Garantieleistung eines hardwaredefekten Notebooks?

13. Mai 2016 14:23 |
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Kaufrecht


Beantwortet von


08:26

Ich habe vor 4,5 Monaten ein Notebook ohne Betriebssystem gekauft.

Nach 8 Wochen reagierte der Einschalter nicht mehr, Notebook zeigt keinerlei Reaktion, schon das BIOS startet nicht. Prüfung ob das BIOS ohne HDD, ohne Speicher usw. anspringt. Ohne Erfolg unter Zeugen getestet.

Nach Fehlermeldung beim Hersteller, RMA Rücksendung und Reparatur mit der Meldung: "Festplatte getauscht". Zusätzlich war das BIOS verändert.

Nach wiederum 4 Wochen trat der gleiche Fehler auf. Erneute Prüfung, wieder unter Zeugen. RMA Rücksendung an Hersteller.

Erhalt eines Kostenvoranschlags mit der Begründung: "Der Kostenvoranschlag wird aufgrund einer Software/Bios Neuinstallation erstellt. Softwarefehler sind nicht von der Herstellergarantie abgedeckt."

Nach meiner Nachfrage wieso ein Softwarefehler angenommen würde, nachfolgende Meldung:
„der von Ihnen beschriebene Fehler ist bei unserem Reparaturpartner nicht aufgetreten. Laut diesem ließ sich das Gerät ganz normal starten. Was dann bemerkt wurde war das es weder ein Betriebssystem noch Partitionen auf der Festplatte gibt. Ich werde unseren Reparaturpartner anweisen das Gerät nochmal intensiver nach Ihrer Fehlerbeschreibung zu überprüfen. Wenn der Fehler nicht auftritt bzw. nicht reproduzierbar ist, schicken wir Ihnen das Gerät wieder zu. Wenn Sie keine Neuinstallation wünschen, lehnen Sie den Kostenvoranschlag ab."

Nach meiner Ablehnung des Kostenvoranschlags, verlangt der Hersteller eine Bearbeitungsgebühr mit Inkassoandrohung, obwohl die Geräterücksendung (repariert?) seit einem Monat verweigert wird.


Fragen:
1. Erkenne ich durch die Zahlung der Bearbeitungsgebühr den Ausschluss des Garantiefalls an?
2. Kann der Hersteller zu einer kostenlosen Garantiereparatur der Hardware verpflichtet werden, obwohl er den Fehler nicht anerkennt?
3. Macht es Sinn den hardwaredefekten Zustand des Gerätes zu beweisen und vor wem?
4. Ist ein Rücktritt vom Kaufvertrag auch aufgrund der Geräteeinbehaltung möglich?

13. Mai 2016 | 15:17

Antwort

von


(463)
Nürnberger Strasse 71
96114 Hirschaid
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Grundsätzlich ist zwischen einem Gewährleistungsfall und einer Garantieleistung zu unterscheiden.
Die Gewährleistung besteht kraft Gesetzes und erstreckt sich bei Käufen neuer Ware über zwei Jahre; die Frist kann bei Verbrauchern nicht verkürzt werden. Innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab Kaufdatum auftretende Fehler werden als bei Übergabe der Kaufsache bereits vorhanden vermutet. Bei in den anschließenden 18 Monaten auftretenden Fehlern hat der Käufer das Vorhandensein des Fehlers zu beweisen.
Eine vom Verkäufer übernommene Garantie erfolgt grds. freiwillig und unterliegt damit den vom Verkäufer frei gestaltbaren Garantiebedingungen. Die in Ihrem Fall maßgeblichen Bedingungen sind mir leider nicht bekannt, so dass meine Antworten unter einem entsprechenden Vorbehalt stehen müssen.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich Ihre Fragen gerne wie folgt:

Zu 1)
Mit der Zahlung der Gebühr ist grds. kein Anerkenntnis verbunden, insbesondere nicht der Ausschluss eines Garantiefalls. Zur Sicherheit sollte aber die Zahlung ausdrücklich „ohne jedes Präjudiz" geleistet werden, z.B. durch Aufnahme eines entsprechenden Hinweises in den Verwendungszweck. Dies ist auch unter dem Gesichtspunkt sinnvoll, dass nach dem Gewährleistungsrecht eine Bearbeitungsgebühr nicht geschuldet ist und daher mit dem Hinweis wieder zurückgefordert werden kann.

Zu 2)
Ob er unter dem Aspekt einer Garantie verpflichtet werden kann, vermag ich ohne Kenntnis der Garantiebedingungen leider nicht zu beantworten (s.o.). Allerdings hatten Sie angegeben, dass der Fehler erstmals 4,5 Monate nach Kauf aufgetreten ist und im Rahmen einer ersten Reparatur (=Nachbesserung) nicht behoben werden konnte. Aufgrund dieser vergeblichen Nachbesserung haben Sie das (Gewährleistungs-)Recht, vom Kaufvertrag zurückzutreten und die Erstattung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Notebooks zu verlangen. In diesem Fall müssten Sie sich aber die Nutzung des Notebooks anrechnen lassen; der Kaufpreis wäre um diesen „Nutzungsvorteil" zu reduzieren.

Zu 3)
Zum Nachweis, dass der Fehler erstmals während der ersten sechs Monate aufgetreten ist und auch nach einer Reparatur wieder auftrat, ist es durchaus sinnvoll, entsprechende Zeugenaussagen zu „sammeln". Der betreffende Beweis wäre dann im Rahmen einer ggf. anstehenden gerichtlichen Auseinandersetzung zu führen.

Zu 4)
Der Geräteeinbehalt ist alleine keint Grund für einen Rücktritt. Dieser steht Ihnen aber aufgrund der fehlgeschlagenen Nachbesserung offen, s.o.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Thomas Henning, Wirtschaftsjurist

Rückfrage vom Fragesteller 16. Mai 2016 | 22:33

Sehr geehrter Herr Henning,
Danke für Ihre schnelle Antwort. Leichtes Missverständnis: 1. Rücksendung 8 Wochen nach Kauf, 2 Wochen Reparatur, 2. Rücksendung 13 Wochen nach Kauf, 5 Wochen in Reparatur ohne Information über Reparaturstand und Rücksendung.

Ich bin in der misslichen Lage in 1,5 Monaten beweispflichtig zu werden. Sollte der gleiche Fehler dann wieder auftreten, bin ich dann für alle Fehler beweispflichtig?
Oder ist der wieder auftretende Fehler von meiner Beweispflicht ausgenommen?

Schon jetzt ignoriert man meinen Fehler. Ich habe kein Vertrauen in das Gerät und den Gerätesupport.

Würden Sie mich anwaltlich bei dem Rücktritt vom Kaufvertrag unterstützen? Welche Kosten fallen schätzungsweise dabei an?
Dann würde ich per E-Mail mich mit Ihnen austauschen.

Der Verkäufer ist in 76189 Karlsruhe beheimatet.

MfG Bernhard Hahn

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 17. Mai 2016 | 08:26

Hallo

und danke für die Klarstellung sowie Ihre Nachfrage. In der Tat sind Sie beweispflichtig für das Vorhandensein des Fehlers zum Zeitpunkt des Kaufes, sofern Sie Ihr Gewährleistungsrecht geltend machen wollen. Daher würde es sich bei weiterer Verweigerungshaltung des Verkäufers empfehlen, in spätestens 6 Wochen ein selbständiges Beweissicherungsverfahren anzustreben. Alleine der Umstand, dass der Fehler bereits aufgetreten war, entbindet Sie nicht von der später eintretenden Beweispflicht; ein Richter kann zwar den früher auftretenden Fehler als Indiz für eine Beweislastumkehr werten, muss dies aber nicht tun.
Für die Garantie würde dies zwar nicht gelten. Aufgrund der beschriebenen Ignoranz wären aber auch Ansprüche aus der Garantie wohl auf dem Klagewege geltend zu machen. Dies kann selbstverständlich gleichzeitig mit den Gewährleistungsansprüchen erfolgen; da eine Klage aber auf beide Ansprüche gestützt werden kann (und sollte), wäre die Fehlerhaftigkeit des Notebooks möglichst zeitnah und damit vorab festzustellen.

Selbstverständlich kann ich Sie gerne bei der Rückabwicklung unterstützen. Meine Kosten würden sich im gerichtlichen Verfahren nach dem Streitwert (= Kaufpreis des Gerätes) richten; bei einem Kaufpreis von € 1.000 wären dies z.B. € 261,80 (im Fall des Unterliegens zzgl. gegnerischer Kosten in gleicher Höhe sowie Gerichtskosten von € 159 und Kosten der Begutachtung). Bei einem Kaufpreis von z.B € 2.000 betragen die Anwaltskosten jeweils € 470,05 und die Gerichtskosten € 267 zzgl. Kosten der Begutachtung. Sofern Sie eine außergerichtliche Vertretung wünschen, würde ich hierzu eine Abrechnung nach Honorarvereinbarung vorschlagen, da diese wohl günstiger wäre. Mein Stundensatz liegt bei € 37,50 (netto) je 1/4 Stunde.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Henning
Rechtsanwalt

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