Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Aus §§ 323
i.V.m. 440 BGB
ergibt sich, dass Sie dem Verkäufer zunächst Gelegenheit geben müssen, den Mangel nachzubessern, bevor Sie von weitergehenden Rechten (Rücktritt, Kaufpreisminderung oder Schadensersatz) Gebrauch machen können.
Ihnen stehen grundsätzlich zwei Formen der Nacherfüllung zu: Die Nachbesserung oder die Nachlieferung einer mangelfreien Sache. Zwischen diesen beiden Varianten können Sie nach eindeutigem Wortlaut des § 439 BGB
wählen. Der Verkäufer kann nur dann die von Ihnen gewählte Art der Nacherfüllung ablehnen, wenn diese unmöglich ist oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten zu leisten ist.
1.
Stimmt die Aussage, dass ich kein Anrecht auf einen neuwertige Lichtmaschine habe?
Unter Hinweis auf die vorgenannte Rechtslage stimmt die Aussage insoweit, dass es zulässig gewesen wäre, wenn Ihr Verkäufer im Rahmen der Nachbesserung eine funktionstüchtige gebrauchte Lichtmaschine eingebaut hätte, die dem Alter der ursprünglich verbauten Lichtmaschine entspricht.
2.
Da der Händler nicht tätig geworden ist, muss er jetzt tatsächlich nicht die Rechnung der Fremdwerkstatt zahlen?
Nach Ihren Ausführungen bestand seitens des Verkäufers Einverständnis, eine Diagnose seitens der Drittwerkstatt durchführen zu lassen. Darauf hin wurde die defekte Lichtmaschine jedoch sogleich ausgetauscht. Damit wurde dem Verkäufer das Recht zur zweiten Andienung vorenthalten. Wie oben dargestellt besteht in der ersten Stufe der Mangelgewährleistung nur Anspruch auf Nachbesserung oder Neulieferung. Ein Anspruch auf Selbstvornahme besteht hingegen nicht.
3.
Macht es Sinn, sich mit einem anwaltlichen Schreiben an den Händler zu wenden oder sind die Aussichten eher gering (Rechnung 650 EUR in Bezug auf Kaufpreis 2.700 EUR)?
Nach alledem rate ich Ihnen an, sich die weiteren Kosten einer anwaltlichen Inanspruchnahme zu sparen. Die Erfolgsaussichten schätze ich als eher gering ein, so dass zu befürchten steht, dass Sie die Kosten Ihres Anwalts nicht bei Ihrem Verkäufer erstattet verlangen können.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Mikio Frischhut
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Tel: 091138433062
Web: https://www.frischhut-recht.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Mikio Frischhut
Sehr geehrter Herr Frischhut,
ich danke für die schnelle und ausführliche Antwort, und habe verstanden, dass es besser gewesen wäre, vor Austausch der Lichtmaschine den Händler erneut zu kontaktieren, wenn es mir denn möglich gewesen wäre. Was ist nicht verstanden habe, ob ich jetzt trotzdem ein Anrecht auf Teilzahlung der Rechnung habe, da dem Händler ja Kosten entstanden wären, wenn er die Lichtmaschine selber instand gesetzt hätte + Diagnose + Ein- und Ausbau, oder ob ich da gar kein Anrecht drauf habe?
Besten Dank und ein schönes langes Wochenende wünsche ich,
Klaus Kaulard
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ein Anspruch gegen den Verkäufer auf vollständige oder teilweise Übernahme der Reparaturkosten dürfte bedauerlicherweise nicht bestehen.
Ich wünsche Ihnen gleichfalls ein erholsames Wochenende!
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Dipl.iur. Mikio A. Frischhut
Rechtsanwalt