Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung kann durch Ihre Anfrage nicht ersetzt werden.
Dies vorausgeschickt möchte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes gerne wie folgt beantworten:
Hier kommen in erster Linie Ansprüche aus BGB nach Kaufrecht in Betracht. Von einer Strafanzeige würde ich Ihnen nach Ihrer Schilderung abraten. Dies könnte man überlegen, wenn die Karten gefälscht wären, was offensichtlich nicht der Fall ist.
Ihre Rechte sind in den §§ 434
, 437 BGB
geregelt. Voraussetzung ist, daß bei den Tickets ein Sachmangel vorliegt.
Gemäß § 434 Abs. 1 BGB
der Sachmangel wie folgt geregelt:
„(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,
1.
wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet"
Hier kommt es also in erster Linie darauf an, was vereinbart war. Wenn einfach nur eine Eintrittskarte zu der Veranstaltung inseriert war und Sie habe diese gekauft, dann läge nach dieser Regelung kein Sachmangel vor, da sie zum Besuch der Veranstaltung berechtigt.
Ein Sachmangel liegt nach § 434 Abs.1 Nr. 2 BGB
vor, wenn der Kaufgegenstand sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet, die von einem derartigen Gegenstand üblicherweise erwartet werden kann.
Dies wäre nach meiner Ansicht eher ein Ansatzpunkt, insbesondere wenn die Eintrittskarte aufgrund der Sichtbehinderung einen verminderten Preis hätte.
Zunächst müßten Sie allerdings durch Nachfrage beim Veranstalter feststellen, ob eine Sichtbehinderung tatsächlich vorhanden ist.
In diesem Fall könnte man eine Hinweispflicht des Verkäufers annehmen, der in seiner Anzeige auf eine Sichtbehinderung bzw. auf den geringeren Wert der Eintrittskarte hinzuweisen.
Allerdings wäre dann auch zu prüfen, ob normalerweise Eintrittskarten ohne Sichtbehinderung zu einem ähnlichen, oder einem deutlich höheren Preis angeboten werden.
Wenn man nach den vorgenannten Grundsätzen zu einem Sachmangel kommt müssen Sie den Verkäufer nachweisbar per Einschreiben unter Fristsetzung von 2 Wochen zur Nacherfüllung auffordern.
Nacherfüllung bedeutet, daß der Käufer zunächst nach seiner Wahl das Recht hat, die Lieferung einer mangelfreien Sache, oder die Beseitigung des Mangels zu verlangen, in Ihrem Fall also die Lieferung von 2 Tickets ohne Sichtbehinderung.
Nach Ablauf der Frist können Sie vom Vertrag zurücktreten und den Kaufpreis zurück verlangen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen auch über die angegebene E-mail Adresse gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
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Rechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3
60385 Frankfurt a.M.
Tel.: 0049-69-4691701
E-mail: tsmack@t-online.de
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Mack
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Guten Tag Herr Mack, vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Ich werde also die Lieferung ohne Sichtbehinderung verlangen und danach den Kaufpreis rückfordern. Ich gehe allerdings davon aus, dass der Verkäufer keine solchen Karten besitzt und wie ich schon erwähnt, er auch nicht gewillt ist, den Kaufpreis zu erstatten. Können Sie mir sagen, wie ich dann weiter fortfahren kann, wenn er meiner Rückforderung nicht nachkommt ? Wenn hier jemand eine Rechnung nicht begleicht, kennen wir die "Betreibung" via Betreibungsamt. Ich bin mir nicht sicher, ob das in Deutschland gleich oder ähnlich gehen würde ?
Vielen Dank und freundliche Grüsse
Werner Blum
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne möchte ich Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Sie können einen gerichtlichen Mahnbescheid beantragen, was aber nur Sinn macht, wenn der Verkäufer die Forderung nicht bestreitet bzw. dem Bescheid widerspricht.
Ansonsten bleibt nur die Möglichkeit einen Rechtsanwalt zu beauftragen und ggf. gerichtliche Klage auf Rückzahlung einzureichen.
Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zufriedenstellend beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt