Meine Azubi-Tochter ist Anfang April volljährig geworden. ... Der Titel endet am 29.5.2010, verschafft ihr also eine Vollsteckungsgrundlage für den Monat, in dem sie 18 wurde sowie für den ersten Monat, in dem ich zusammen mit der neu verheirateten Mutter ohne Einkommen anteilig barunterhaltspflichtig bin. ... Ich bin nun der Ansicht, dass ich aufgrund der länger schon fortwährenden Kommunikationsverweigerung nicht verpflichtet bin, meine Tochter darauf aufmerksam zu machen, ihre Bedürftigkeit darzulegen, ihr eigenes Vermögen anzugeben sowie nachzuweisen, warum die Mutter keinen Barunterhalt zahlen kann, Angaben darüber zu machen, wie der Wohnvorteil der Mutter im Eigenheim berechnet werden kann usw., also die Grundlagen für eine Berechnung zu liefern.