. > Kurz vor Ablauf der Frist empfahl mir der Verkäufer direkt den Hersteller zu kontaktieren. ... Ich widersprach einem "Werkstattauftrag" und - stellte klar, dass Verkäufer mein Vertragspartner ist - verlangte Nachbesserung gem. §439BGB als Tausch (Ersatzlieferung) - brachte Hinweis, dass Klärung nach der Umtausch-Frist lag, gerade weil ich zunächst der Empfehlung des Verkäufers folgte und Hersteller kontaktierte - setzte Frist von einer Kalenderwoche zwecks Ersatzlieferung > Verkäufer weist nun darauf hin, - die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung) darf verweigert werden, weil "bestimmte Tatbestände" vorliegen - es stehe die "Lieferung eines neuen Notebooks einer Inkompatiblität des DVD-Brenners zu bestimmten Rohlingen gegenüber" - "Nachbesserung erscheint in diesem Fall sachgerechter zu sein" ( => meint damit Reparatur ) - meine Fristsetzung wird deshalb zurückgewiesen - hätte innerhalb der Optionsfrist tauschen können, nun nicht mehr - weist Vorwurf der Herstellerempfehlung als seine "Zeitverzögerungstaktik" zurück Wie sollte ich nun vorgehen ? - Ist die Tausch-Option wirklich verfallen, da Ankündigung fristgerecht, endgültiger Tauschwunsch nach Verkäuferempfehlung / Herstellerklärung erst außerhalb der Frist ?