Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Nießbrauchsrecht Einfamilienhaus bei Schenkender, Beschenkte zieht jetzt ein.

29. Oktober 2012 11:22 |
Preis: 55€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


14:46

Sehr geehrte Anwältin,
sehr geehrter Anwalt,

meine Mutter hat mir das Einfamilienhaus vor 10 Jahren "geschenkt".
Um die Schenkungssumme nicht zu übersteigen und für Sie ein eventl. späteres
Einziehen zu sichern, eben mit Nießbrauchsrecht, und ein verrechnen mit dem
Pflichtteil ebenso. Aus gewissen Gründen die im Schenkungsvertrag stehen, kann
Sie das Haus auch die Schenkung zurückziehen.

Das Einfamilienhaus war bisher immer vermietet. Dieses Jahr hat Sie den Mietern
gekündigt wegen Eigenbedarf. Jetzt möchte ich mit meinem Mann und Kind auf Dezember/Januar einziehen.

Kann ich mietfrei wohnen? Hat die 10 Jahresfrist mit der Schenkung damals
begonnen?
Wir mussten umfangreich renovieren, neue Fenster, neues Bad, etc. Wir haben
uns aber entschieden, dies selbst zu tragen, damit wir keine Miete bezahlen müssen.

Meine Frage: Schenkungssteuer durch mietfreies wohnen noch nachträglich möglich?
Muß der Nießbrauch raus (meine Mutter möchte ihn wenns geht behalten) raus?
Geht das Mietfrei wohnen?

Vielen Dank im Voraus.

MFG
A.B

29. Oktober 2012 | 12:11

Antwort

von


(775)
Wrangelstrasse 16
24105 Kiel
Tel: 0431-895990
Web: https://www.kanzlei-steidel.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Die "10- Jahres-Frist" läuft aufgrund des Nießbrauchs und aufgrund des vertraglichen Widerrufsrechts bzw. der offenbar eingetragenen Rückauflassungsvormerkung nicht.

Da Sie Eigentümer sind, sobald aufgrund des Schenkungsvertrages die Eigentumsumschreibung im Grundbuch erfolgt ist, können sie selbstverständlich mietfrei das Haus bewohnen.

Der Nießbrauch muss dafür nicht aus dem Grundbuch gelöscht werden. Dann besteht aber nach Ihrem Einzug weiterhin das Recht Ihrer Mutter, die Immobilie selbst zu nutzen.
Es wäre also bei Eigennutzung durchaus ratsam, das Nießbrauchsrecht zu löschen.

Schenkungssteuer allein durch eine kostenfreie Eigennutzung des Hauses wird nicht anfallen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Sascha Steidel, Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Sascha Steidel
Fachanwalt für Familienrecht

Rückfrage vom Fragesteller 29. Oktober 2012 | 13:33

Super, vielen Dank für die klare und verständliche Beantwortung.

Noch eine Frage zur 10 Jahresfrist.
Habe ich das richtig verstanden?
Die Schenkung (2001) ist somit steuerfrei, da die 10 Jahre schon vorbei sind?
Erbrechtliche Frist läuft nicht ab 2001?

Oder wie muß ich das verstehen?

Mit freundlichen Grüssen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 29. Oktober 2012 | 14:46

Hinsichtlich der erbrechtlichen Frist ist Ihre Annahme zutreffend.

Steuerlich kommt es darauf an, inwiefern der schenkungscharakter durch den Nießbrauch aufgehoben wurde. Es kann sich um eine "gemischte Schenkung" handeln, die dann wegen des Gesamtwertes der Immobilie nicht die Freibetragsfrist ablaufen lässt.

Eine konkretere Stellungsnahme ist ohne genaue Kenntnis des Vertrages im Rahmen dieser Erstberatung leider nicht möglich.

ANTWORT VON

(775)

Wrangelstrasse 16
24105 Kiel
Tel: 0431-895990
Web: https://www.kanzlei-steidel.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Arbeitsrecht, Miet- und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Verkehrsrecht, Erbrecht, Vertragsrecht, Fachanwalt Familienrecht, Grundstücksrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER