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Änderungsvertrag in der Zeitarbeit

30. Januar 2013 08:01 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Hallo,
in einer Zeitarbeitsfirma wurde darum gebeten einen Änderungsvertrag zu unterschreiben.
Der Vertrag selbst ist in Ordnung.

Zusätlich soll jedoch noch ein weiteres Dokument unterzeichnet werden.
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(Arbeitgeber und Arbeitnehmerdaten)

Schließen folgenden Änderungsertrag:
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass das bestehende Arbeitsverhältnis unter geänderten Vertragsbedingungen fortgeführt wird. Die Vertragsparteien vereinbaren daher, dass die Bestimmungen des zwischen ihnen am (Datum) geschlossenen Arbeitsvertrages nebst sämtlicher nachfolgend geschlossenen Nachträge bzw. Änderungsverträge ab dem 01.11.2012 keine Geltung mehr entfalten. Stattdessen gilt der zwischen den Vertragsparteien am (Datum in der Vergangenheit) geschlossene Arbeitsvertrag ab dem 01.11.2012. Rechte, die sich aus der Betriebszugehörigkeit ableiten (Urlaub, Fristen etc.) bleiben hiervon unberührt.
-------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Ist dieser Text eine Verzichtserklärung z.B bei Branchenzuschläge ?

30. Januar 2013 | 09:02

Antwort

von


(2498)
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Guten Morgen,

ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der von Ihnen dazu mitgeteilten Informationen im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:

Um eine abschließende und verlässliche Beurteilung abgeben zu können, ist natürlich Kenntnis des alten sowie des neuen Vertrages erforderlich. Ohne diese Kenntnis kann so viel gesagt werden:

Der von Ihnen zitierte Text selber stellt keinen Verzicht auf Branchenzuschläge dar. Er regelt lediglich, dass der bisher geltende Vertrag und sämtliche dazu ergangenen Vereinbarungen nicht mehr gelten und durch den neu abgeschlossenen Arbeitsvertrag ersetzt werden.

Wenn in dem bisherigen Arbeitsvertrag entsprechende Regelungen enthalten waren, die der neue Arbeitsvertrag nicht enthält, wirkt sich dies natürlich aus.

Da die Zahlung von Branchenzuschlägen kein Recht darstellt, das sich aus der Betriebszugehörigkeit ableitet, kann sich der von Ihnen zitierte letzte Satz "Rechte, die sich aus der Betriebszugehörigkeit ableiten (Urlaub, Fristen etc.) bleiben hiervon unberührt." nicht hierauf beziehen.

Um Ihnen letztlich Sicherheit zu geben und Sie insbesondere vor doch nicht unerheblichen Nachteilen zu bewahren, sollten Sie im Rahmen eines weiterführenden Mandates die Vertragstexte vollständig zur Prüfung stellen.


Mit freundlichen Grüßen


ANTWORT VON

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