Die Zeitfolge beträgt bei Küche, Bad und Toilette 3 Jahre, bei allen übrigen Räumen 5 Jahre. ... Weist der Mieter jedoch nach, dass die letzten Schönheitsreparaturen innerhalb der obengenannten Fristen - zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses - durchgeführt worden sind, und befindet sich die Wohnung in einem einer normalen Abnutzung entsprechenden Zustand, so muss er anteilig den Betrag an den Vermieter zahlen, der aufzuwenden wäre, wenn die Wohnung im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung renoviert würde; dasselbe gilt, wenn und soweit bei Vertragsbeendigung die obigen Fristen seit Beginn des Mietverhältnisses noch nicht vollendet sind. ... Anstattdessen wird in meinem Mietvertrag auf folgende Zusatzvereinbarung hingewiesen: "Endet das Mietverhältnis und sind zu diesem Zeitpunkt Schönheitsreparaturen noch nicht fällig, so ist der Mieter verpflichtet, die Kosten für die Schönheitsreparaturen aufgrund eines Kostenvoranschlages eines vo Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäftes an den Vermiter nach folgender Maßgabe zu bezahlen, wobei dem Mieter der Nachweis offen bleibt, dass die Arbeiten fachmännisch preisgünstiger erledigt werden können: Liegen die letzten Schönheitsreparaturen für Küche, Bad/WC während der Mietzeit länger als 1 Jahr zurück, zahlt der Mieter 33%, länger als 2 Jahre zurück: 66%. ...für die sonstigen Räume länger als 1 Jahr zurück, zahlt der Mieter 20%; mehr als 2 Jahre, 40%; mehr als 3 Jahre, 60%; mehr als 4 Jahre, 80% der Kosten aufgrund des Kostenvoranschlages an den Vermieter.