Sehr geehrter Ratsuchender,
ich möchte Ihre Fragen auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ich weise darauf hin, dass dies einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl nicht ersetzt.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.
Dies vorangestellt beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Frage 1)
Die gesetzliche Kündigungsfrist für den Mieter beträgt auch bei Einliegerwohnungen 3 Monate.
Frage 2)
Sofern die von Ihnen dargelegten Gründe tatsächlich vorliegen und durch Sie nachgewiesen werden können, können diese eine fristlose Kündigung rechtfertigen wenn die Fortsetzung des Mietverhältnisses unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien unzumutbar ist.
Hier dürften Zweifel an der Unzumutbarkeit dahin gehend bestehen, dass Sie sich durchaus hätten erkennen können, dass durch ein Zusammenleben mit dem Vermieter in einem Haus auf engsten Raum schon Differenzen auftreten würden, diese zumindest nicht gänzlich von der Hand zu weisen waren.
In der Regel muss vor der fristlosen Kündigung eine Aufforderung an den Vermieter erfolgen, die Beeinträchtigungen abzustellen und erst wenn dieser dem nicht nachkommt wäre eine fristlose Kündigung gerechtfertigt.
Frage 3)
Grundsätzlich sind Sie nach Ausspruch der Kündigung in Absprachen mit dem Vermieter verpflichtet Wohnungsbesichtigungen zu dulden, sofern die Kündigung feststeht.
Für die Häufigkeit der Wohnungsbesichtigungen gibt es keine allgemeinverbindliche Vorgaben, die maßgeblich auf den Einzelfall abzustellen wären.
Ich denke jedoch das eine Häufigkeit von mehr als 3 Wohnungsbesichtigungen in der Woche unzulässig sind.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Bestehende Unklarheiten beantworte ich Ihnen gern innerhalb der kostenlosen Nachfragefunktion, wobei ich darum bitte, die Vorgaben dieses Forums zu beachten.
Darüber hinausgehende Fragen beantworte ich Ihnen gern im Rahmen einer Mandatserteilung.
Durch eine Mandatserteilung besteht auch die Möglichkeit einer weiterführenden Vertretung.
Die Kommunikation bei größerer Entfernung kann via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen und steht einer Mandatsausführung nicht entgegen.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt
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