Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Ja, B. und C. können von A. eine Nutzungsentschädigung verlangen, sobald sie ihren Erbteil aus der Wohnung entfernt haben. Die Höhe richtet sich nach der ortsüblichen Miete für die von A. allein genutzten Räume.
2. Die mündliche Abmachung, dass A. nach Entfernung des Erbteils der anderen alleine für alle Wohnungskosten aufkommt, ist rechtlich problematisch. Solange alle Miteigentümer sind, müssen sie sich entsprechend ihrer Anteile an den Kosten beteiligen. A. müsste dem ausdrücklich zustimmen.
3. Wenn B. weiß, dass Pfändungstitel gegen A. bestehen und sie ihm trotzdem Bargeld auszahlt, riskiert sie eine Beihilfe zur Zwangsvollstreckungsvereitelung. Sie sollte Zahlungen nur auf ein Konto von A. vornehmen.
4. A. hat keinen Anspruch auf Barauszahlung. Überweisungen auf ein Konto sind der übliche Weg.
5. Ja, als Erben können B und C das Geld, das A zusteht, zur Tilgung der Schulden der Mutter bzw. der Erbengemeinschaft verwenden, wenn A sich weigert, die Schulden bei Dritten zu begleichen. Dies liegt daran, dass die Erben für die Schulden des Erblassers haften. Wenn A sich weigert, seine Schulden zu begleichen, können B und C als Miterben diese Schulden aus dem Erbe begleichen. Allerdings sollten sie dabei vorsichtig vorgehen und rechtlichen Rat einholen, um sicherzustellen, dass sie dies auf eine Weise tun, die ihre eigenen Rechte und Interessen schützt. Es ist auch wichtig zu beachten, dass sie möglicherweise nicht in der Lage sein könnten, das gesamte Geld zu verwenden, das A zusteht, um seine Schulden zu begleichen, da er als Miterbe auch einen Anspruch auf einen Teil des Erbes hat.
6. B. und C. können von A. verlangen, nur seinen Miteigentumsanteil an Dachboden und Keller zu nutzen und eine Räumung des übersteigenden Teils verlangen, notfalls gerichtlich.
7. Nein, A. darf die Wohnräume nicht einseitig als Lager zweckentfremden. Die Nutzung muss von allen Miteigentümern gemeinsam geregelt werden.
Ich empfehle dringend anwaltlichen Beistand, um die Erbauseinandersetzung und den Verkauf der Wohnung voranzutreiben. Eine einvernehmliche Lösung wäre wünschenswert, notfalls muss eine gerichtliche Teilungsversteigerung in Betracht gezogen werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Richter
Antwort
vonRechtsanwalt Matthias Richter
Gräfelfinger Str. 97a
81375 München
Tel: +4917664624234
Web: https://www.kanzlei-richter-muenchen.de
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Sehr geehrter Herr Richter,
Danke für die schnelle Antwort.
In Punkt 5 hatte ich eine fehlerhafte Formulierung verwendet.
Die Frage muss korrekt lauten, mit der Bitte, sie zu beantworten:
"5. Können B. Und C. das Geld, das A. Aus dem Erbe zusteht, zur Tilgung seiner Schulden bei der Mutter bzw. der Erbengemeinschaft gegenüber verwenden, da A. sich weigert, die Schulden bei Dritten zu begleichen, die Pfändungstitel gegen ihn halten?"
Er weigert sich nämlich weiterhin, die Kontonummer zur Überweisung seines Erbes, anzugeben.
Und i. d. Zshg.:
Die Höhe der Schulden, die A. bei seiner Mutter, also jetzt bei der Erbengemeinschaft, hat, ist nur durch von der Mutter einzeln unterzeichnete Einträge in ein Heft, sowie durch gleichlautende Überweisungsbelege dokumentiert.
Es gibt keinen Kreditvertrag und A. hat keine Entgegennahme von Zahlungen als Darlehen unterschrieben.
Sind diese Schulden einklagbar auf das Erbe anrechenbar?
Zu 2.
Bedeutet das, dass die Kosten der Wohnung weiterhin von allen Erben getragen werden, wenn der Erbe, der in der Wohnung wohnt, nicht auszieht, und damit den Verkauf verhindert?
Zu 3.
Bedeutet das, dass eine Zwangsvollstreckungsvereitelung vorliegt, wenn B. Geld an A., der Pfändungstitel zu bedienen hat, mit Kreditvertrag verleiht und teilweise bar oder per Überweisung an Dritte auszahlt?
Dies wäre notwendig, denn A. braucht, um den Auszug aus der Wohnung zu schaffen, gewisse Mittel, z.B. Kaution, etc., und, tatsächlich, neue Kleidung.
Viele Dank und beste Grüße,
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfragen. Ich beantworte diese gerne wie folgt:
Zu 5.:
Ja, B. und C. können grundsätzlich das A. aus dem Erbe zustehende Geld zur Tilgung seiner Schulden bei der Erbengemeinschaft verwenden. Dies ergibt sich aus dem sogenannten Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB. Danach kann derjenige, der aus demselben rechtlichen Verhältnis einen fälligen Gegenanspruch hat, die geschuldete Leistung verweigern, bis die Gegenleistung erbracht wird.
Die von der Mutter dokumentierten Darlehen an A. sind auch ohne schriftlichen Vertrag wirksam und einklagbar. Allein die Überweisungsbelege und Aufzeichnungen der Mutter reichen als Nachweis aus. Allerdings unterliegen die Ansprüche der regelmäßigen Verjährung von 3 Jahren ab Fälligkeit.
Gerne können Sie mir hierzu separat alle Belege zur Prüfung schicken.
Zu 2.:
Solange die Erbengemeinschaft nicht auseinander gesetzt ist, müssen sich grundsätzlich alle Miterben an den Kosten und Lasten des Nachlasses beteiligen, und zwar im Verhältnis ihrer Erbquote. A. müsste also zumindest 1/3 der Kosten tragen. Darüber hinaus schuldet er aber eine Nutzungsentschädigung an B. und C. für die Alleinnutzung der Wohnung.
Zu 3.:
Wenn B. dem A. einen Kredit gewährt im Wissen um bestehende Pfändungstitel, dann liegt darin noch keine strafbare Zwangsvollstreckungsvereitelung. Denn A. erhält ja gerade Geld, um seine Verbindlichkeiten zu bedienen. Etwas anderes gilt nur, wenn B. das Geld bewusst so an A. auszahlt, dass es dem Zugriff der Gläubiger entzogen wird. Die Barauszahlung wäre daher in der Tat problematisch.
Mein Rat wäre, die A. zustehenden Gelder zunächst einzubehalten zur Verrechnung mit seinen Schulden bei der Erbengemeinschaft. Darüber hinaus sollten Sie ihm aber die nötigsten Mittel zum Auszug vorstrecken, am besten durch zweckgebundene Überweisungen (Kaution etc.). So vermeiden Sie den Vorwurf der Zwangsvollstreckungsvereitelung.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Richter