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Miterbe zieht nicht aus gemeinsam geerbter Wohnung aus

| 17. Juli 2024 01:50 |
Preis: 100,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von


15:16

Sehr geehrtes Anwaltsteam,

Folgende Situation:
Nach dem Tod unserer Mutter 2023 sind wir drei Geschwister ihre alleinigen Erben sowie Nacherben unseres 2011 verstorbenen Vaters.
Größter Teil des Erbes ist eine unbelastete Eigentumswohnung in Essen/Ruhr, in der der älteste, Bruder, ohne Mietvertrag wohnt.
Die Schwester wohnt in Essen, der jüngste Bruder in Berlin.
Der Älteste, A. beteuert zwar, dass er aus der Wohnung ausziehen will, unternimmt aber nichts Erkennbares, um eine Wohnung zu finden, schwankt in seinen Erzählungen zwischen angestrebter Miet- oder Eigentumswohnung, hätte nach Schuldenabbau aber kein Geld außer dem, das der Verkauf der ererbten Wohnung bringen würde, hat Schulden, nach eigener Auskunft: Krankenkasse ca. 12.000€, GEZ 1500€, letzter Vermieter einige hundert, beim Finanzamt Schulden, deren Höhe er nicht einmal kennt, Schufa-Einträge, Pfändungstitel unbekannter Höhe auf das eigene Konto, hüllt sich aber in Schweigen über Details, nimmt auch keine Hilfe an. Zusätzlich hat er noch mind. 18.000€ Schulden bei der Erbengemeinschaft, die er sich noch von der Mutter geliehen hat, da er nicht in der läge war, eine Kommunikation mit dem Jobcenter aufrechtzuerhalten.
Schwester B. und jüngerer Bruder C. haben A. inzwischen fast ein Jahr nach dem Tod der Mutter gegeben, um sich woanders einzuquartieren, möchten die Wohnung jetzt aber gerne so schnell wie möglich verkaufen, da sie auf das Geld für das eigene Leben angewiesen sind.
Die 4-Zi-Whg. verfügt über ein großes Ess-/Wohnzimmer, zwei etwa gleich große andere Räume, einen wesentlich kleineren, sowie Küche, Bad/WC und ein weiteres WC. Dachboden und Keller sind zum weitaus größten Teil mit Eigentum von A. gefüllt, er selbst bewohnt eines der größeren zwei Zimmer.
Die Erbmasse innerhalb der Wohnung wird bald entfernt sein.
Derzeit wird der Unterhalt der Wohnung von dem Rest des ererbten Girokontosaldos bezahlt.
Es gibt die Abmachung, dass aus der Unterhaltsverpflichtung ausscheidet, wer seinen materiellen Erbanteil aus der Wohnung entfernt hat, zuletzt also nur der dort wohnende Bruder alle Kosten der Wohnung trägt.
Wegen der Raumanzahl ist die Wohnung theoretisch von allen dreien nutzbar, A. verwehrt niemandem den Zutritt, C. übernachtet dort während seiner Essen-Aufenthalte zur Klärung des Nachlasses, den er alleine sortieren musste, weil U. und D. sich dbzgl. nicht einbringen konnten bzw. wollten.

Vom Sparkonto der Mutter fielen jedem Kind 25.000€ zu.
C. und B. haben zugestimmt, A. die Rückzahlung des von der Mutter geliehenen Geldes bis zum Zeitpunkt des Wohnungsverkaufs aufzuschieben, damit er seine Schulden bei Dritten (s.o.) bezahlen kann.
A. hat mit B., hinter dem Rücken von C. abgemacht, dass sie sein Geld verwaltet. Sie hat dem zugestimmt, da sie dachte, dass er das Geld dann wenigstens nicht ausgibt und sie die Begleichung seiner Schulden vorantreiben kann.
Alle drei Erben haben später zugestimmt, dass das ererbte Geld, das die Sparkasse aus eigenem Gutdünken auf ein Konto zusammengefasst hat, durch alleinige Kontovollmacht von B. verwaltet wird.
A. weigert sich jedoch, B., die die Kontovollmacht schon zu Lebzeiten der Mutter hatte, seine Kontonummer zu geben, er möchte das geerbte Geld offenbar dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen, und hätte gerne Bargeld, pocht plötzlich auf Kontozugriff, der ihm von B. und C. verwehrt wird.
Wenngleich A. sich in einigem Pragmatischem umgänglich zeigt, hat er beide Geschwister bereits körperlich bedroht, allerdings ohne noch lebende Zeugen, teils unter Alkoholeinfluss, den er inzwischen relativ im Griff hat.
Eine dauerhafte gemeinsame Nutzung scheidet aber schon deswegen aus.

Konkrete Fragen:
1. Können B. und C. von A. erfolgreich eine Nutzungsentschädigung verlangen, sobald sie ihren Erbteil abmachungsgemäß aus der Wohnung entfernt haben?
2. Ist die, nicht schriftlich festgehaltene, Abmachung rechtskonform, dass A. dann alleine für die Wohnungskosten aufkommt, auch wenn die Wohnung noch allen Dreien gehört, oder muss er nur ein Drittel der Fixkosten sowie Verbrauchskosten und die Rundfunkgebühren zahlen?
3. Ist es rechtskonform, wenn B. ihrem Bruder A. Bargeld bar auszahlt, obwohl sie weiß, dass es gegen A. rechtswirksame Pfändungstitel gibt, oder macht sie sich strafbar?
4. Kann B. verlangen, dass A. Geld ausschließlich auf ein Konto überwiesen wird, oder kann A. sich den Zahlungsweg aussuchen und auf Bargeldauszahlung bestehen?
5. Können B. Und C. das Geld, das A. zusteht, zur Tilgung der Schulden der Mutter bzw. der Erbengemeinschaft gegenüber verwenden, da A. sich weigert, die Schulden bei Dritten zu begleichen?
6. Können B. und C. verlangen, dass A. von Dachboden und Keller nur jeweils ein Drittel nutzt und eine Teilräumung veranlassen, sollte er sich nach Fristsetzung weigern, sein Eigentum entsprechend zu entfernen?
7. A. würde mglw. Sachen von Dachboden und Keller in die Wohnung stellen. Steht ihm ein Drittel der Wohnung zu, das zu tun, auch wenn damit eindeutig Wohnraum Lagercharakter mit Kisten etc. bekäme?

17. Juli 2024 | 02:26

Antwort

von


(879)
Gräfelfinger Str. 97a
81375 München
Tel: +4917664624234
Web: https://www.kanzlei-richter-muenchen.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1. Ja, B. und C. können von A. eine Nutzungsentschädigung verlangen, sobald sie ihren Erbteil aus der Wohnung entfernt haben. Die Höhe richtet sich nach der ortsüblichen Miete für die von A. allein genutzten Räume.

2. Die mündliche Abmachung, dass A. nach Entfernung des Erbteils der anderen alleine für alle Wohnungskosten aufkommt, ist rechtlich problematisch. Solange alle Miteigentümer sind, müssen sie sich entsprechend ihrer Anteile an den Kosten beteiligen. A. müsste dem ausdrücklich zustimmen.

3. Wenn B. weiß, dass Pfändungstitel gegen A. bestehen und sie ihm trotzdem Bargeld auszahlt, riskiert sie eine Beihilfe zur Zwangsvollstreckungsvereitelung. Sie sollte Zahlungen nur auf ein Konto von A. vornehmen.

4. A. hat keinen Anspruch auf Barauszahlung. Überweisungen auf ein Konto sind der übliche Weg.

5. Ja, als Erben können B und C das Geld, das A zusteht, zur Tilgung der Schulden der Mutter bzw. der Erbengemeinschaft verwenden, wenn A sich weigert, die Schulden bei Dritten zu begleichen. Dies liegt daran, dass die Erben für die Schulden des Erblassers haften. Wenn A sich weigert, seine Schulden zu begleichen, können B und C als Miterben diese Schulden aus dem Erbe begleichen. Allerdings sollten sie dabei vorsichtig vorgehen und rechtlichen Rat einholen, um sicherzustellen, dass sie dies auf eine Weise tun, die ihre eigenen Rechte und Interessen schützt. Es ist auch wichtig zu beachten, dass sie möglicherweise nicht in der Lage sein könnten, das gesamte Geld zu verwenden, das A zusteht, um seine Schulden zu begleichen, da er als Miterbe auch einen Anspruch auf einen Teil des Erbes hat.

6. B. und C. können von A. verlangen, nur seinen Miteigentumsanteil an Dachboden und Keller zu nutzen und eine Räumung des übersteigenden Teils verlangen, notfalls gerichtlich.

7. Nein, A. darf die Wohnräume nicht einseitig als Lager zweckentfremden. Die Nutzung muss von allen Miteigentümern gemeinsam geregelt werden.

Ich empfehle dringend anwaltlichen Beistand, um die Erbauseinandersetzung und den Verkauf der Wohnung voranzutreiben. Eine einvernehmliche Lösung wäre wünschenswert, notfalls muss eine gerichtliche Teilungsversteigerung in Betracht gezogen werden.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
RA Richter


Rückfrage vom Fragesteller 18. Juli 2024 | 15:05

Sehr geehrter Herr Richter,

Danke für die schnelle Antwort.
In Punkt 5 hatte ich eine fehlerhafte Formulierung verwendet.
Die Frage muss korrekt lauten, mit der Bitte, sie zu beantworten:
"5. Können B. Und C. das Geld, das A. Aus dem Erbe zusteht, zur Tilgung seiner Schulden bei der Mutter bzw. der Erbengemeinschaft gegenüber verwenden, da A. sich weigert, die Schulden bei Dritten zu begleichen, die Pfändungstitel gegen ihn halten?"
Er weigert sich nämlich weiterhin, die Kontonummer zur Überweisung seines Erbes, anzugeben.
Und i. d. Zshg.:
Die Höhe der Schulden, die A. bei seiner Mutter, also jetzt bei der Erbengemeinschaft, hat, ist nur durch von der Mutter einzeln unterzeichnete Einträge in ein Heft, sowie durch gleichlautende Überweisungsbelege dokumentiert.
Es gibt keinen Kreditvertrag und A. hat keine Entgegennahme von Zahlungen als Darlehen unterschrieben.
Sind diese Schulden einklagbar auf das Erbe anrechenbar?

Zu 2.
Bedeutet das, dass die Kosten der Wohnung weiterhin von allen Erben getragen werden, wenn der Erbe, der in der Wohnung wohnt, nicht auszieht, und damit den Verkauf verhindert?

Zu 3.
Bedeutet das, dass eine Zwangsvollstreckungsvereitelung vorliegt, wenn B. Geld an A., der Pfändungstitel zu bedienen hat, mit Kreditvertrag verleiht und teilweise bar oder per Überweisung an Dritte auszahlt?
Dies wäre notwendig, denn A. braucht, um den Auszug aus der Wohnung zu schaffen, gewisse Mittel, z.B. Kaution, etc., und, tatsächlich, neue Kleidung.

Viele Dank und beste Grüße,

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 18. Juli 2024 | 15:16

Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfragen. Ich beantworte diese gerne wie folgt:

Zu 5.:
Ja, B. und C. können grundsätzlich das A. aus dem Erbe zustehende Geld zur Tilgung seiner Schulden bei der Erbengemeinschaft verwenden. Dies ergibt sich aus dem sogenannten Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB. Danach kann derjenige, der aus demselben rechtlichen Verhältnis einen fälligen Gegenanspruch hat, die geschuldete Leistung verweigern, bis die Gegenleistung erbracht wird.
Die von der Mutter dokumentierten Darlehen an A. sind auch ohne schriftlichen Vertrag wirksam und einklagbar. Allein die Überweisungsbelege und Aufzeichnungen der Mutter reichen als Nachweis aus. Allerdings unterliegen die Ansprüche der regelmäßigen Verjährung von 3 Jahren ab Fälligkeit.

Gerne können Sie mir hierzu separat alle Belege zur Prüfung schicken.

Zu 2.:
Solange die Erbengemeinschaft nicht auseinander gesetzt ist, müssen sich grundsätzlich alle Miterben an den Kosten und Lasten des Nachlasses beteiligen, und zwar im Verhältnis ihrer Erbquote. A. müsste also zumindest 1/3 der Kosten tragen. Darüber hinaus schuldet er aber eine Nutzungsentschädigung an B. und C. für die Alleinnutzung der Wohnung.

Zu 3.:
Wenn B. dem A. einen Kredit gewährt im Wissen um bestehende Pfändungstitel, dann liegt darin noch keine strafbare Zwangsvollstreckungsvereitelung. Denn A. erhält ja gerade Geld, um seine Verbindlichkeiten zu bedienen. Etwas anderes gilt nur, wenn B. das Geld bewusst so an A. auszahlt, dass es dem Zugriff der Gläubiger entzogen wird. Die Barauszahlung wäre daher in der Tat problematisch.

Mein Rat wäre, die A. zustehenden Gelder zunächst einzubehalten zur Verrechnung mit seinen Schulden bei der Erbengemeinschaft. Darüber hinaus sollten Sie ihm aber die nötigsten Mittel zum Auszug vorstrecken, am besten durch zweckgebundene Überweisungen (Kaution etc.). So vermeiden Sie den Vorwurf der Zwangsvollstreckungsvereitelung.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen

RA Richter

Bewertung des Fragestellers 22. Juli 2024 | 16:20

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