. ***** "Der Betrieb trägt und entrichtet die Studiengebühr, die von der UNI erhoben wird, in der jeweils aktuellen Höhe. ... Die von der Firma aufgewendeten Studiengebühren sind vorbehaltlich der unten genannten Ausschlusstatbestände zurückzuzahlen, wenn - das Praktikumsverhältnis nach Ablauf der Probezeit aber vor Beendigung des Studiums auf Wunsch des/der Studenten/in bzw. aufgrund einer verhaltensbedingten oder fristlosen Kündigung der Firma endet, - infolge eines vertragswidrigen Verhaltens der Studentin/des Studenten ein Aufhebungsvertrag abgeschlossen wird, - das Studium aus von der Studentin/dem Studenten zu vertretenen Gründen (z.B. mangelnde Vorbereitung, Nachlässigkeit) abgebrochen bzw. aufgegeben wird, - die Studentin/der Student nach Studienabschluss ein ihr/ihm zumutbares, ihrer/seiner Ausbildung entsprechendes Angebot auf Abschluss eines Arbeitsverhältnisses ablehnt, - ein sich an das Studium anschließendes Arbeitsverhältnis vor Ablauf von zwei Jahren auf Wunsch des/der Mitarbeiter/in oder aus Gründen endet, die den Arbeitgeber zu einer verhaltensbedingten oder fristlosen Kündigung berechtigen oder - ein sich an das Studium anschließendes Arbeitsverhältnis vor Ablauf von zwei Jahren durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages infolge eines vertragswidrigen Verhaltens der ehemaligen Studentin/des ehemaligen Studenten endet. ... Ist die Rückzahlungspflicht während eines an das Studium anschließenden Arbeitsverhältnisses eingetreten, ermäßigt sich der Rückzahlungsbetrag um 1/24 für jeden vollendeten Monat des bestehenden Arbeitsverhältnisses.