Ich habe versucht klar zu machen, dass ich definitiv keine weitere Miete zahlen möchte und wir nun wissen müssen wie es mit der Renovierung und der Küche aussieht woraufhin uns bestätigt worden ist, dass keine weitere Miete gezahlt werden muss. ... Darf mit diesem Hintergrund eine weitere Miete verlangt werden? Die Klausel aus dem Mietvertrag: Erhaltung der Mietsache: - Mieter ist verpflichtet, während des Mietverhältnisses durch die Abnutzung durch den Mieter bedingten Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten durchzuführen. - Schönheitsreparaturen umfassen: Anstreichen und Tapezieren der Wände und Decken, Innenanstrich der Fenster, Streichen der Türen sowie Heizkörper einschließlich Rohre - Lässt in besonderen Ausnahmefällen der Zustand der Wohnung eine Verlängerung der vereinbarten Fristen zu oder erfordert der Grad der Abnutzung eine Verkürzung, so ist der Vermieter verpflichtet, im anderen Fall aber berechtigst, nach billigem Ermessen die Fristen des Planes bezüglich der Durchführung einzelner Schönheitsreparaturen zu verlängern oder zu verkürzen Rückgabe der Mietsache: - Hat der Mieter die Schönheitsreparaturen übernommen, so sind die fälligen Schönheitsreparaturen rechtzeitig vor Beendigung des Mietverhältnisses nachzuholen. - Sind bei Beendung des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen noch nicht fällig, so hat der Mieter an dem Vermieter einen Kostenanteil zu zahlen, da die Übernahme der Schönheitsreparaturen durch den Mieter bei der Berechnung der Miete berücksichtigt worden ist.