Aber der Reihe nach: - Vertragsunterzeichnung nach VOB (Gewährleistung nach BGB) 09/2005 - der Tischler hat Probleme die zugesagten Beschläge f. nach außen aufgehende Fenster (Griffe unten) zu liefern. - Einbau der Fenster vor Weihnachten, nachdem er mehrere Male von unserem Architekten und einem Anwalt aufgefordert wurde (wir drohten schon mit Kündigung des Bauvertrages). - nach Einbau mussten wir feststellen, dass die Fenster nicht im geöffneten Zustand stehen bleiben sondern wieder zufallen. - anschließend mehrere Fristen und Nachfristen, als Reaktion kam immer: "Die richtigen Beschläge sind bestellt, kommen bald." - erneute Drohung mit Kündigung und Einsetzung eines Nachunternehmers 11/2006, Reaktion: "Es sind die falschen Beschläge gekommen, neue sind bestellt." ... Überweisung wird abgelehnt, da die Rechnung eines Nachunternehmers benötigt wird. Ich denke nicht, dass wir den Mangel beseitigen werden, diese Rechnung wird es also nicht geben. - Wortlaut der Bürgschaft: "Für die vertragsmäßige Leistung dieser Lieferung/Bauarbeit verbürgen wir uns hierdurch selbstschuldnerisch unter Verzicht auf die Einreden der Anfechtung, der Aufrechnung und der Vorausklage (§§ 770, 771 BGB)."