Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Auf den Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheides kommt es nicht an.
Ob Sie Mahngebühren etc. zusätzlich zur Hauptforderung zahlen müssen (Mahngebühren ist ein wenig pauschal formuliert), hängt davon ab, ob Sie im Zahlungsverzug gewesen sind, § 286 BGB
.
Dies setzt grundsätzlich voraus, dass Sie nach Eintritt der Fälligkeit zunächst "ordnungsgemäß gemahnt" worden sind, was aufgrund Ihrer Schilderung nicht 100%ig beantwortet werden kann, aber wohl nicht ganz fern liegend ist, wenn Sie eine "grössere Rechnung" nicht bezahlt haben.
Wenn Sie daher im Zahlungsverzug gewesen sind, müssen Sie auch als "Verzugsschadensersatz (angemessene) Mahnauslagen und (angemessene) Kosten für die Rechtsverfolgung (Kosten für einen gegnerischen Rechtsanwalt / Kosten des Mahnverfahrens etc.) erstatten.
Diese Aussage bezieht sich also zunächst auf die Kostentragungspflicht dem Grunde nach; eine andere Frage ist, ob die "Mahngebühren" auch der Höhe nach gerechtfertigt wären.
Da Sie zudem vor Zustellung, also in Unkenntnis des Mahnbescheides, bezahlt haben, "lohnt" es sich ggf. einen Verzicht auf "Kulanzbasis" anzufragen - eine rechtliche Verpflichtung zu einem solchen Verzicht besteht aber sicherlich nicht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 25.08.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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