Teilungsklage und Zwangsversteigerung
vom 31.8.2017
68 €
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beantwortet von
Nachdem ein Kaufvertrag nicht die Rechte Dritter (d.i. die Pflegebedürftige) verletzen darf, überlegen wir den Barwert des Wohnrechtes (zum Zeitpunkt des Verkaufes) für die Pflege vertraglich verpflichtet zu hinterlegen.