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Eingehungsbetrug? Rückforderung nach Fahrzeugverkauf - wirtschaftlich überfordert

| 14. April 2025 13:15 |
Preis: 45,00 € |

Kaufrecht


Beantwortet von


14:46


Sehr geehrte Damen und Herren,

ich benötige dringend eine rechtliche Einschätzung zu folgendem Sachverhalt:

Ich habe im Jahr 2023 ein Fahrzeug (VW Iltis Bombardier) über die Plattform mobile.de im Auftrag meiner Schwägerin vermittelt verkauft. Der Kaufvertrag wurde auf meinen Namen abgeschlossen, da ich den Kontakt organisiert habe. Der Käufer hat mir insgesamt 11.000 € (teilweise in Raten) übergeben. Das Fahrzeug wurde jedoch nie übergeben, da es letztlich nicht zur Übergabe durch meine Schwägerin kam.

Ich bin nicht selbst Eigentümerin des Fahrzeugs und hatte zu dem Zeitpunkt nicht die Absicht, jemanden zu täuschen. Es war mein Wunsch, den Verkauf lediglich im Familienauftrag abzuwickeln. Dass das Fahrzeug nie übergeben wurde, war nicht geplant.

Der Käufer hat mich nun zivilrechtlich verklagt – mit Rückforderung der geleisteten Beträge und einer Kostenaufstellung über Anwaltsgebühren. Seine Begründung zielt darauf ab, ich hätte das Fahrzeug nie liefern können und hätte bewusst getäuscht. Es wird daher sinngemäß Eingehungsbetrug unterstellt, auch wenn noch keine Strafanzeige vorliegt. Meine eigene Anwältin drängt mich nun zu einer Zahlung von monatlich 1.000 €, obwohl ich nur ca. 1.100 € verdiene, und sagt, ich müsse sonst einen Kredit aufnehmen oder Privatinsolvenz anmelden. Sie warnt vor einer strafrechtlichen Verurteilung und Vorstrafe.

Ich fühle mich massiv unter Druck gesetzt und bin psychisch und finanziell überfordert. Ich habe keine Vorstrafen, kein Vermögen, arbeite im Pflegebereich und bin gesundheitlich angeschlagen.

Meine Fragen:
1. Liegt in diesem Fall aus juristischer Sicht überhaupt ein Eingehungsbetrug vor?
2. Kann ich tatsächlich strafrechtlich belangt werden – trotz fehlender Täuschungsabsicht?
3. Muss ich mich zivilrechtlich auf 1.000 €/Monat einlassen, obwohl ich das nachweislich nicht zahlen kann?
4. Kann mich jemand rechtlich zur Privatinsolvenz zwingen?
5. Wie kann ich mich sinnvoll und rechtssicher gegen die Vorwürfe wehren?

Vielen Dank für Ihre Einschätzung.

14. April 2025 | 14:07

Antwort

von


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Sehr geehrte Fragestellerin,

nachfolgend gestatte ich mir Ihre Fragen zu beantworten:

1. Liegt in diesem Fall aus juristischer Sicht überhaupt ein Eingehungsbetrug vor?

Bei einem Eingehungsbetrug ( § 263 BGB) täuscht der Verkäufer den Käufer bei Vertragsschluss darüber, dass er seine vertragliche Pflichten, nämlich die Lieferung der Ware (PKW), nicht erfüllen kann oder will.

2. Kann ich tatsächlich strafrechtlich belangt werden – trotz fehlender Täuschungsabsicht?

Eine Täuschungsabsicht, also dass Ihnen von vornherein klar war, dass Ihre Schwägerin das Fahrzeug nie an den Käufer aushändigen wird und Sie den Kaufpreis ohne Gegenleistung behalten wollten, muss Ihnen nachgewiesen werden.

3. Muss ich mich zivilrechtlich auf 1.000 €/Monat einlassen, obwohl ich das nachweislich nicht zahlen kann?

Da Sie den Kaufvertrag in Ihrem Namen abgeschlossen und den Kaufpreis in Raten entgegen genommen haben, sind Sie verpflichtet, dem Käufer auch das Fahrzeug zu übergeben. Können Sie nicht das Fahrzeug übergeben, müssen Sie auch den Kaufpreis zurückzahlen. Die Tatsache, dass Sie nichts zahlen können, ändert daran nichts.

4. Kann mich jemand rechtlich zur Privatinsolvenz zwingen?

Nach § 14 Abs. 1 InsO kann ein Gläubiger, hier der Käufer des Fahrzeuges , einen Insolvenzantrag stellen, wenn er seine Forderung sowie den Insolvenzgrund – zumeist die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners – , glaubhaft macht und ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat.

5. Wie kann ich mich sinnvoll und rechtssicher gegen die Vorwürfe wehren?

Sie sollten sich im dem gegen Sie eingeleiteten Zivilfahren entsprechend wehren, in dem Sie nachweisen, dass Sie das Fahrzeug im Auftrag Ihrer Schwägerin verkauft und den Kaufpreis an Ihre Schwägerin weitergeleitet haben. Weiter sollten Sie Ihre Schwägerin in das Verfahren mit einbeziehen.


Mi freundlichem Gruß
Rechtsanwalt
Peter Dratwa


Rückfrage vom Fragesteller 14. April 2025 | 14:23


Betreff: Rückmeldung zur Einschätzung – Eingehungsbetrug / Zahlungsfähigkeit

Sehr geehrter Herr Dratwa,

vielen Dank für Ihre Rückmeldung zur rechtlichen Einschätzung in der genannten Angelegenheit.

Ich möchte Ihnen ergänzend mitteilen, dass mein monatliches Nettoeinkommen lediglich bei ca. 1.100 € liegt. Darüber hinaus bin ich bereits in mehreren finanziellen Verpflichtungen gebunden und befinde mich in einer angespannten wirtschaftlichen Lage, unter anderem durch bestehende Schulden und einen bevorstehenden Umzug, den ich aus gesundheitlichen und familiären Gründen nicht aufschieben konnte.

Ein monatlicher Abtrag in Höhe von 1.000 € ist für mich unter keinen Umständen leistbar. Ich bin jedoch grundsätzlich bereit, im Rahmen meiner tatsächlichen Möglichkeiten eine angemessene und tragbare Lösung zu finden – zum Beispiel durch eine realistische Ratenzahlung in geringer Höhe.

Ich weise nochmals ausdrücklich darauf hin, dass ich zu keinem Zeitpunkt mit betrügerischer Absicht gehandelt habe. Der Kaufvertrag existiert, das Fahrzeug war real vorhanden, und es wurde auch in gewissem Umfang daran gearbeitet. Die Übergabe scheiterte an einer Verkettung unglücklicher Umstände sowie persönlicher Überforderung – jedoch nicht an Vorsatz.

Ich danke Ihnen für Ihre Einschätzung und bitte um Berücksichtigung dieser ergänzenden Punkte bei Ihrer weiteren Bewertung.

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 14. April 2025 | 14:46

Sehr geehrte Fragestellerin,

der unpfändbarer Grundfreibetrag beträgt 1.491,75 Euro monatlich. Also bei Ihnen ist von der Gegenseite nichts zu holen, was man dieser auch klarmachen und um eine realistische Ratenzahlung bei Ihrem Nettoeinkommen von 1.100 € bitten sollte.

Was einer möglichen Anzeige wegen Eingehungsbetrug betrifft, so muss Ihnen Vorsatz bei Abschluss des Kaufvertrages nachgewiesen werden, dass es Ihnen nur auf den Kaufpreis ankam und Sie nie vor hatten, den Kaufvertrag mit der Übergabe des Fahrzeuges auch zu erfüllen. Soweit es nur an einer Verkettung unglücklicher Umstände lag, wird man Ihnen einen Vorsatz nicht nachweisen können.

Mit freundlichem Gruß
Rechtsanwalt
Peter Dratwa

Bewertung des Fragestellers 16. April 2025 | 07:03

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