Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Da hier von der „Verwertung" der Immobilie die Rede ist, dürften die Grundsätze des Urteils sowohl für Verkauf als auch für Versteigerung gelten.
In dem von Ihnen zitierten Beschluss vom 10.12.2012, Az. L / AS 432/11 führt das Bayersiche Landessozialgericht aus:
„Eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Verwertung im Sinn des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr. 6 Alt. 1SGB II liegt vor, wenn der zu erzielende Gegenwert in einem deutlichen Missverhältnis zum wirklichen Wert des zu verwertenden Vermögensgegenstands steht. Es ist mithin zu ermitteln, welchen Verkaufspreis der jeweilige Vermögensgegenstand im Zeitpunkt der Antragstellung auf Leistungen nach dem SGB II (§ 12 Abs 4 Satz 2 SGB II
) auf dem Markt hatte. Dieser aktuelle (gegenwärtige) Verkaufspreis ist dem Substanzwert gegenüberzustellen, wobei künftige Gewinnaussichten außer Betracht bleiben. Bei der Verwertung von Immobilien lässt sich - anders als möglicherweise bei anderen Gegenständen wie Kapitallebensversicherungen - eine absolute Grenze nicht ziehen. Marktgängige Wertschwankungen können bei Immobilien eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit nicht begründen. Entsprechend der Rechtsprechung zum Recht der Arbeitslosenhilfe ist daher Prüfungsmaßstab bei der Verwertung von Immobilienvermögen, ob dieses nur mit erheblichen wirtschaftlichen Verlusten veräußert werden kann (BSG Urteil vom 22.03.2012, B 4 AS 99/11 R
, Rn 23 und 24). Es kommt im SGB II nicht auf den Schutz der erarbeiteten Vermögensposition an, sondern es soll lediglich ein wirtschaftlicher Ausverkauf verhindert werden (BSG, Urteil vom 23.05.2012, B 14 AS 100/11 R
, Rn. 24)."
Zu beachten ist jedoch, dass die Erbengemeinschaft grundsätzlich auf Auseinandersetzung angelegt ist, welche ja gerade durch eine Zwangsversteigerung herbeigeführt werden kann. Zu prüfen ist in Ihrem Fall unbedingt, ob es auf das Verhalten der Miterbin zurückzuführen ist, dass lediglich eine Verwertung weit unter Wert stattzufinden droht oder dies an den Forderungen des Amtes liegt. Ggf. kann vom Leistungsempfänger verlangt werden, seinen Anteil zu verlangen – dies etwa, um auszuschließen, dass die Miterbin sich nur ablehnend verhält, damit das Jobcenter nicht auf die „Familienimmobilie" zugreift. Da mir die Hintergründe des Streits in der Erbengemeinschaft nicht bekannt sind, rate ich Ihnen einen Rechtsanwalt vor Ort mit der Detailprüfung und ggf. Vertretung Ihrer Interessen zu beauftragen,
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Antwort
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Vielen Dank, es kommt da wohl auf Prognosen an, Kern meiner Frage war, ob die Behörde das als unverwertbar ansehen müssen, wenn glaubhaft dargelegt wird, das eben keine Auseinandersetzung stattfinden kann
Es bliebe dann nur die Teilungsversteigerung.
Allerdings wird dort oftmals unter Wert "verhökert "
Es gibt ja da letztenendes die Möglichkeit nach § 765a ZPO
Sie sagen selber das hier bei der Frage der wirtschaftlichen Verwertung nicht zwischen Versteigerung und Verkauf unterschieden wird.
Wenn also eine Immobilie nicht verwertbar ist, gilt das auch für die Umstände der Versteigerung ?
Das Gericht sagt :
"[43] c) Bei der abschließenden Bewertung, ob die Verwertung des ererbten Vermögens für den Kläger offensichtlich unwirtschaftlich im Sinne des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6
1. Alternative SGB II war, sind die Besonderheiten mit einzubeziehen, die sich im Falle der Auflösung einer Miterbengemeinschaft ergeben. Vor diesem Hintergrund kann keine der unter 4. dargestellten Verwertungsalternativen von vornherein als offensichtlich unwirtschaftlich angesehen werden. Scheidet die wirtschaftlich sinnvollste Verwertungsmöglichkeit wegen rechtlich nicht zu beseitigender Hindernisse aus (hier etwa der freihändige Verkauf und die anschließende Aufteilung des Erlöses), kann der Hilfebedürftige sich nicht darauf berufen, die übrigen Verwertungsmöglichkeiten stellten sich allein deshalb als offensichtlich unwirtschaftlich dar, weil sie gegenüber der nicht zu realisierenden Verwertungsmöglichkeit einen geringeren Erlös erwarten ließen. Insbesondere die (gerichtliche) Geltendmachung des Auseinandersetzungsanspruchs verbunden mit der Verwertung des Grundstücks durch Zwangsversteigerung ist nicht in jedem Fall als Verstoß gegen die Regeln der wirtschaftlichen Vernunft anzusehen, wie der Kläger meint. Sofern eine einvernehmliche Erbauseinandersetzung an der Weigerung eines Miterbens scheitert, bleibt für den Hilfebedürftigen wie für jeden anderen ökonomisch handelnden Marktteilnehmer keine andere wirtschaftlich sinnvolle Möglichkeit der Verwertung des Erbteils als die streitige Auseinandersetzung nach den gesetzlichen Regelungen. Dies gilt umso mehr, als die auf den Teilungsvorschriften der §§ 2042 Abs 2
, 2046
- 2048 BGB
beruhende gesetzliche Regelung in der Praxis einen "heilsamen Einigungsdruck" auf die Miterben ausübt (vgl Heldrich in Münchner Kommentar zum BGB, 4. Aufl 2004, § 2042 RdNr 3) und so im Laufe streitiger Verfahren vielfach eine einvernehmliche Regelung gefunden werden kann. Demgegenüber ist die Aufrechterhaltung der Erbengemeinschaft vor allem dann unwirtschaftlich, wenn der Nachlassgegenstand - wie hier - keinerlei Nutzungsmöglichkeit erfährt und sein Unterhalt zusätzliche Kosten mit sich bringt..."
Dort wird gesagt das eine Versteigerung nicht in jedem Fall als Verstoß gegen die Regeln der wirtschaftlichen Vernunft angesehen wird
Im Umkehrschluss scheint es das aber nicht auszuschließen
Daher die Frage, wie man belegt ob das gegen die wirtschaftliche Vernunft geht und was man akzeptieren muss, etwa weil natürlich ein freier Verkauf eines Hauses das einem allein gehört mehr bringt als wenn man notgedrungen versteigern muss.
Die Frage der Zumutbarkeit scheint hier relevant zu sein.
S Grotzek Aufsatz zu 765a.. LG Nürnberg NJW 1954, 722; HansOLG Hamburg MDR 1954, 369 (370); OLG Hamm NJW 1976, 1754
; OLG Frankfurt Rpfleger 1976, 25; LG Bielefeld Rpfleger 1983, 168
(169): Zuschlagserteilung bei 50 % keine unverhältnismäßige Verschleuderung.) BGH, 22.03.2007 - V ZB 152 sowie dazu vgl. OLG Koblenz NJW 60, 828 Fallentscheid durch OLG Karlsruhe in: Rpfleger 1994, 223
(Urteil vom 22.12.1993) ebenso: Böttcher, Teilungsversteigerung S. 391 Ebenso muss bei einer Teilungsversteigerung der Rechtspfleger gemäß § 139 nachfragen, ob Antrag auf 765a gestellt wird, wenn droht unter 50 Prozent zu landen. Oder auch OLG Frankfurt Rpfleger 1979, 391. Sogar der BGH teilt die generelle 50 Prozent Grenze,)
Daher nochmal die Frage mit der Bitte um eine konkrete Antwort bzw. einer Antwort die grundsätzlich in der Rechtssprechung möglich ist: Gehe ich daher recht in der Annahme das es auf das Verwertungswerkzeug nicht so ankommt und es gewisse zumutbarkeitsgtenzen gibt, wenn man zB in einer zweiten Termin zur Versteigerung höchstens ein Angebot erhält das zB 80 Prozent unter Wert ist, gilt bei so was die Unverwertbarkeit weil die Tante zuvor eine "vernünftige " Auseinandersetzung vereitelt hat ?
Es wäre ja auch ungerecht, wenn es für den freihändigen Verkauf nach dem Gebot der Wirtschaftlichkeit geht und man dann von keiner vernünftigen Verwertung Aushebung kann aber bei einer Erbengemeinschaft Werte in einer Versteigerung weit unter Wert vernichtet werden.
Ich bitte zu diesem theoretischen Problem und diesem Beispiel eine Antwort
Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:
Wenn Sie fragen, ob die Behörde eine Unverwertbarkeit annehmen muss, wenn glaubhaft dargelegt wird, dass keine Auseinandersetzung stattfinden kann, ist dies zu verneinen, denn diese kann ja stets von einem Miterben verlangt werden, § 2042 BGB
.
Bei der Teilungsversteigerung stellt sich wie oben bereits angemerkt die Frage, ob diese aufgrund des Verhaltens der Miterbin ohnehin unabwendbar ist, sie also auch stattfände, wenn hier keiner der Miterbin Leistungen nach dem SGB II beziehen würde. Die (gerichtliche) Geltendmachung des Auseinandersetzungsanspruchs verbunden mit der Verwertung der Immobilie durch Zwangsversteigerung ist nicht in jedem Fall als Verstoß gegen die Regeln der wirtschaftlichen Vernunft anzusehen, zumal nach Antrag auf Zwangsversteigerung häufig doch noch ein anderer Weg gefunden werden kann.
Wann ein Verstoß gegen die Regeln der wirtschaftlichen Vernunft gesehen werden muss, ist für jeden Einzelfall gesondert zu untersuchen, die 50%-Grenze dürfte aber einen geeigneten Orientierungspunkt darstellen. Da mir die wirtschaftliche Dimension Ihres Falles nicht im Detail bekannt ist, kann hier leider keine abschließende Beurteilung erfolgen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt