Zurücknahme des Mahn Antrages: A1: ich lese dazu in Zöller, ZPO , otto schmidt Verlag zu §691 RD 24 A2 :- das dieser ohne Zustimmung des Antragsgegners bis zur Rechtskraft des Vollstreckungs- Bescheids, bei Widerspruch o Einspruch bis zur Abgabe ins streitige Verfahren, möglich sei. ... " Frage 1: Fällt mit Rücknahme auch die durch Abgabe des Mahnbescheides eingetretene Verjährungshemmung ebenfalls weg? ... Frage 3 da ich dem Schuldner entsprechend F2 nur gedroht hatte, muss ich seinen Rechtsvertreter daraufhin bezahlen ?